Hat eine Schulplatzklage Aussicht auf Erfolg?
Jedes Jahr im Frühling erhalten Eltern in Hamburg die Schulzuweisung für die ersten und fünften Klassen ihrer Kinder. Die Nachfrage nach den Grundschulen, Stadtteilschulen und Gymnasien variiert stark nach der Beliebtheit der Schule. Besonders die Campus-Stadtteilschulen, die einen Stadtteil- und Gymnasialzweig aufweisen, haben es vielen Familien angetan. Familien berücksichtigen in der Regel das Konzept der Schule, die Schulwege und die Wünsche von Freunden. Daher ist es bitter, wenn Sie erfahren, dass Ihr Kind keinen Platz an der Wunschschule bekommen hat. Besonders groß ist die Enttäuschung, wenn die angegebenen Wünsche nicht erfüllt werden konnten und eine vollkommen andere Schule zugewiesen wird.
Was können Sie also tun, wenn sich die Befürchtungen bewahrheiten und Ihr Kind nicht der (Erst-)Wunschschule zugewiesen wurde?
Es ist wichtig zu wissen, dass Sie gegen die Entscheidung vorgehen können, unabhängig davon, ob Ihnen ein Platz an einer Schule zugewiesen wurde, die Sie nicht als Wunschschule angegeben haben oder ob es sich um die Zweit- oder Drittwunschschule handelt.
Im Zusammenhang mit der Ablehnung der Wunschschule wird häufig der Begriff Schulplatzklage verwendet, wobei dieser Begriff irreführend ist. Mögliche Rechtsmittel sind der Widerspruch und ein gerichtliches Eilverfahren. Der Widerspruch ist ein behördliches Verfahren, in dem die Behörde für Schule und Berufsbildung die Schulplatzzuweisung unter Berücksichtigung Ihrer Argumente überprüft. Das gerichtliche Eilverfahren ist, wie der Name schon sagt, ein gerichtliches Verfahren. In diesem überprüft das Verwaltungsgericht Hamburg ebenfalls unter Berücksichtigung ihrer Argumentation und der Ansichten der Behörde für Schule und Berufsbildung die Entscheidung der Schulplatzzuweisung.
Was prüfen die Behörde und das Gericht?
Die Überprüfungen und Entscheidungen erfolgen anhand des Hamburger Schulgesetzes, der Handreichungen der Schulbehörde über die Schulplatzzuweisungen und Entscheidungen des Hamburger Verwaltungsgerichts der letzten Jahre. Das bedeutet, dass das Gericht und die Behörde für Schule und Berufsbildung prüfen, ob Ihre Argumente unter Berücksichtigung dieser Vorgaben zu einem Anspruch führen. Es bedeutet aber auch, dass einige Ihrer Argumente für das Gericht und die Behörde keine Bedeutung haben, auch wenn diese für Sie besonders wichtig sind. So ist es beispielsweise nicht (rechtlich) relevant, dass es für Sie besonders wichtig ist, dass ihr Kind die Schule mit Freunden besuchen kann. Die Schulbehörde und das Gericht gehen davon aus, dass Ihre Kinder an der neuen Schule Freunde finden werden und berücksichtigen bestehende Freundschaften bei der Schulplatzzuweisung nicht. Dies ist zwar schade und unserer Meinung nach leichter gesagt als tatsächlich der Fall, aber leider eine der feststehenden Vorgaben.
Wichtig ist es daher, Argumente vorzutragen, die die Schulbehörde und das Gericht berücksichtigen kann und muss. Dabei sind insbesondere diese 4 Fragen entscheidungsrelevant: Ist der Schulweg zur zugewiesenen Schule altersgerecht? Wurde der Wunsch auf Halbtagsbeschulung berücksichtigt? Gibt es Gründe, die einen Härtefallantrag rechtfertigen? Ist das Schulplatzvergabeverfahren rechtmäßig abgelaufen?
Um das Schulplatzvergabeverfahren überprüfen zu können, muss Akteneinsicht in das Verfahren beantragt werden. Zweck der Überprüfung des Verfahrens besteht darin, zu prüfen, ob es in dem Verfahren zu Fehlern gekommen ist. Es besteht zwar kein Anspruch darauf, einen Schulplatz an einer der Wunschschulen zu erhalten, es besteht jedoch ein Anspruch darauf, dass über die Aufnahme des Kindes in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermessensfehlerfrei entschieden wird. Hätte Ihr Kind bei Ablauf eines ordnungsgemäßen Verfahrens einen Schulplatz erhalten müssen, kann sich daraus ein Anspruch ergeben.
Die Beantwortung dieser Fragen ist nicht immer einfach und erfordert teilweise Kenntnisse über die gesetzliche Lage des Vergabeverfahrens sowie die Rechtsprechung des Hamburger Verwaltungsgerichts. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, ist es daher ratsam, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Widerspruch einlegen
Bei dem Widerspruch, der eingelegt werden kann, gilt es zunächst die Form- und Fristvorgaben einzuhalten. Diese können Sie der Rechtsmittelbelehrung des Zuweisungsbescheides entnehmen. Wichtig ist dabei auch, dass alle Erziehungsberechtigten (In der Regel beide Eltern) den Widerspruch unterschreiben.
Kommt es zu Verstößen gegen die Form- und/oder die Fristvorgaben, kann das Verfahren häufig nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden.
Vorgehen im Verfahren:
Wir empfehlen, das Widerspruchsverfahren zunächst durchzuführen und eine Rückmeldung der Behörde abzuwarten und ggf. erst im Anschluss ein gerichtliches Eilverfahren durchzuführen. Dies hat drei Vorteile: Der erste Vorteil besteht darin, dass Sie ggf. einen Vergleich mit der Behörde schließen können. Sollte Ihre Behörde Ihren Widerspruch ablehnen bzw. dies angekündigt werden, kann im Anschluss ein Verfahren beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Der zweite Vorteil besteht daher darin, dass zwei Instanzen (Behörde und Gericht) Ihre Gründe prüfen. Der dritte Vorteil besteht darin, dass es sich um eine kostensparende Vorgehensweise handelt. Sind Sie im behördlichen Verfahren erfolgreich, müssen Sie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht riskieren.
Gerichtliches Eilverfahren
Das gerichtliche Eilverfahren kann sowohl während des Widerspruchsverfahrens als auch nach Erhalt des Widerspruchsbescheids eingereicht werden. Es sollte jedoch beachtet werden, dass die Einreichung des Antrags nicht zu früh und nicht zu spät erfolgt, da ein Eilbedürfnis vorliegen muss. Es ist daher zu früh, das Verfahren bereits einzuleiten, wenn Sie den Zuweisungsbescheid gerade erhalten haben. Auch sollte nicht zu lange gewartet werden, damit das Gericht ausreichend Zeit vor Schulbeginn hat, Ihr Anliegen zu prüfen.
Hier gilt es, das Verfahren zum richtigen Zeitpunkt einzuleiten und präzise darzulegen, weshalb eine Entscheidung zu Ihren Gunsten getroffen werden muss.
Hat eine Schulplatzklage nun Aussicht auf Erfolg?
Die Erfolgschancen im Widerspruchsverfahren sind erfahrungsgemäß im Durchschnitt gut, sodass das Einlegen des Widerspruchs und eine Prüfung Ihres Falles ratsam ist. Es kommt aber selbstverständlich auch auf die konkreten Umstände an. Daher ist es nicht möglich, eine allgemeingültige Auskunft über die Erfolgsaussichten zu geben.
Daher raten wir Ihnen auch, sich von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen. Auch wir können keinen Schulplatz garantieren, wir können jedoch unser Möglichstes tun, um Ihre Chancen zu erhöhen. In der Vergangenheit konnten wir so schon vielen Familien zu einem Schulplatz an einer Wunschschule verhelfen.