Dem Geschädigten eines unverschuldeten Verkehrsunfalls steht es innerhalt seiner Dispositionsfreiheit frei sein Fahrzeug zu reparieren oder auf Grundlage eines Gutachtens fiktiv abzurechnen und das Fahrzeug sodann in Eigenregie instand zu setzen oder gar nicht zu reparieren.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Beim wirtschaftlichen Totalschaden ist eine Reparatur - anders als beim technischen Totalschaden - grundsätzlich möglich aber aus wirtschaftlichen Erwägungen sinnlos. Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. In diesem Fall wird die Versicherung eine Abrechnung in Form von Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (= Wiederbeschaffungsaufwand) vornehmen.
- Bei dem Wiederbeschaffungswert handelt es sich um den Wert Ihres Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall
- Der Restwert stellt den Wert Ihres Fahrzeugs nach dem Unfall im beschädigten Zustand dar
Beispiel:
aus einem Gutachten ergeben sich folgende Werte:
- Reparaturkosten (brutto) : 5.000 €
- Wiederbeschaffungswert: 1.000 €
- Restwert 500 €
Da die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert liegt ein Totalschaden vor. Die Versicherung wird eine Abrechnung auf Totalschadensbasis (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) vornehmen. In dem Beispiel würde der Geschädigte einen Betrag in Höhe von 1.000 € abzgl. 500 €, also 500 € erhalten.
Das Beispiel verdeutlicht die Wichtigkeit eines Gutachtens. Beauftragten Sie daher niemals einen von der gegnerischen Versicherung benannten Sachverständigen. Die Versicherung ist Ihr Gegner und nicht Ihr Freund! Gerne sind wir bei der Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen behilflich. Sprechen Sie mich einfach an!
Reparaturkosten liegen zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
Liegen die Bruttoreparaturkosten zwischen dem Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) und Wiederbeschaffungswert kann der Geschädigte die Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter folgenden Voraussetzungen verlangen:
- Fahrzeug wird verkehrssicher repariert (Qualität der Reparatur spielt keine Rolle)
- Fahrzeug wird mind. 6 Monate weiter genutzt
130 % Regel - Reparaturkosten nicht höher als 30 % des Wiederbeschaffungswerts
Grundsätzlich steht dem Geschädigten bei einem Totalschaden nur ein Anspruch auf Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert (= Wiederbeschaffungsaufwand) zu.
Dem Geschädigten ist aber gestattet, die Reparaturkosten geltende zu machen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert (zzgl. eines Minderwertes) um lediglich bis zu 30 % übersteigen und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- die Reparatur wird fachgerecht nach Maßgabe des Gutachtens durchgeführt
- der Geschädigte wird das Fahrzeug mindestens für 6 Monaten weiternutzten
Maßgeblich für die Beurteilung sind die Werte im Gutachten. Be Abweichungen bei der tatschlichen Reparatur trägt der Schädiger (bzw. dessen Versicherung) das sog. Prognoserisiko.
Grundsätzlich ist die Reparatur mit Gebrauchtteilen zulässig, sofern die Vorgaben des Gutachtens erfüllt werden. Andernfalls wird lediglich der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet.
Kontaktieren Sie mich sofort bei einem Unfall. Lassen Sie sich insbesondere nicht auf Spielchen der gegnerischen Versicherung ein.
Rechtsanwalt & Strafverteidiger Frank H. Lee in Essen - Rüttenscheid Tel.: 0201 451947-2 (Durchwahl) [email protected] www.rechtsanwaltlee.de