Eine Durchsuchungsanordnung muss begründet sein. In dieser Begründung muss die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat und die aufzufindenden Beweismittel hinreichend dargestellt werden, sodass dem Beschuldigten die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung möglich ist.

Zum Sachverhalt

Der Beschuldigte beschwerte sich gegen eine bereits abgeschlossene Wohnungsdurchsuchung. Der Beschuldigte wurde des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verdächtigt, woraufhin seine Wohnung durchsucht wurde. Die Telekommunikation des Beschuldigten wurde zeitweise auch überwacht und u. a. Gespräche über Einkaufskörbe und Tüten gesichert. Der Durchsuchungsbeschluss wird damit begründet, dass der Beschuldigte des Handelstreibens mit Betäubungsmitteln verdächtigt wird und inkriminierte Nachrichten, gesichert durch eine Telekommunikationsüberwachung, ausgetauscht wurden. Der Durchsuchungsbeschluss bezieht sich ausführlich auf die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung. Jedoch fehlen Angaben dazu, woraus sich der Verdacht gegenüber dem Beschuldigten ergibt.

Diese Beschwerde ist zulässig, obwohl die Durchsuchung bereits abgeschlossen war, da diese wegen starker Grundrechtseingriffe auch nach ihrer Beendigung der richterlichen Kontrolle unterliegen.

Zum Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 30. April 2024 (26 Qs 55/24)

Die Beschwerde ist begründet, da weder die Voraussetzungen des § 102 noch die des § 103 StPO vorliegen. Aus dem Ermittlungsverfahren resultierten keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche Verwicklung des Beschwerdeführers in Drogengeschäften oder dafür, dass in dem von ihm bewohnten Raum Drogen oder andere Beweismittel aufgefunden werden könnten.

Die Ausführungen im Durchsuchungsbeschluss sollen einem Beschuldigten ermöglichen, den zugrunde liegenden Tatvorwurf zu überprüfen und sich dagegen verteidigen zu können. Im vorliegenden Fall wies der Beschluss keine ausreichende Begründung, welchem dem Beschuldigten eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit ermöglicht, auf. Dafür müssen die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat und die aufzufindenden Beweismittel ausreichend dargestellt werden. Auch sind die tatsächlichen Umstände, aus welchen sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergibt, aufzulisten, wenn dies nicht den Zweck der Untersuchung gefährdet.

Obwohl sich in dem Durchsuchungsbeschluss ausführlich auf die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung bezogen wird, wird nicht geschrieben, woraus sich der Verdacht gegen den  Beschuldigten ergibt. Der gesicherte Kommunikationsinhalt würde aber nur Schlüsse auf eventuelle Absprachen zu Betäubungsmitteln zulassen, wenn überprüfbare Anhaltspunkte genannt würden, woraus sich der Verdacht über den Beschuldigten als Betäubungsmittelhändler ergibt. Ohne eine solche Information reichen Gespräche über Einkaufskörbe und Tüten nicht für einen Rückschluss darüber aus, dass der Beschuldigte an Betäubungsmittelgeschäften beteiligt ist oder solche aufbewahrt.

Die im Durchsuchungsbeschluss genannten Beweismittel reichen nicht für eine Prüfung durch den Beschuldigten, ob die Durchsuchung gerechtfertigt war.

Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht

Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.