Der Deutsche Bundestag steht kurz davor, eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zu verabschieden, die den Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum von 1,0 ng/ml auf 3,5 ng/ml anhebt.
Dies folgt einer Empfehlung einer Expertenkommission, die festgestellt hat, dass eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit bei Werten unter 2 ng/ml nicht zu erwarten ist und bei einem Wert zwischen 2 und 5 ng/ml erste Anzeichen einer Beeinträchtigung zeigen, die einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,2 Promille entsprechen.
Der neue Grenzwert soll eine Anpassung zum Alkoholkonsum im Straßenverkehr darstellen, insbesondere nach der Legalisierung von Cannabis. Für Fahranfänger und junge Erwachsene bis 21 Jahre bleibt der Grenzwert bei 1,0 ng/ml THC im Blutserum.
Der Gesetzesentwurf sieht systematische Änderungen vor, darunter die Einführung des THC-Grenzwertes in die Paragraphen zur Regelung von Ordnungswidrigkeiten des Fahrens unter Alkohol- und Cannabiseinfluss (§ 24a und § 24c StVG) sowie Anpassungen der Fahrerlaubnisverordnung und der Bußgeldkatalogverordnung, um die Bußgelder und Fahrverbote denen der Alkoholdelikte vergleichbar zu machen.
Bei Mischkonsum von Cannabis und Alkohol startet das Bußgeld bei 1.000 € mit einem Fahrverbot von mindestens einem Monat.
Kritik am Entwurf gibt es bezüglich der Handhabung von Mischkonsum, da die aktuelle Formulierung den Empfehlungen der Expertenkommission nicht vollständig gerecht wird und Mischkonsum unterhalb des Grenzwertes von 3,5 ng/ml zuzulassen scheint.
Zusätzlich wird angemerkt, dass die Regelungen zu Alkoholkonsum im Straßenverkehr im Vergleich zu denen für Cannabiskonsum mildere Strafen vorsehen, was die Frage aufwirft, ob die Grenzen bei Alkoholfahrten ebenfalls angepasst werden sollten.
Es bleibt die Entscheidung des Bundestages abzuwarten.
Wir werden über die entsprechenden Aktualisierungen berichten.
Ist gegen Sie ein Ordnungswidrigkeiten-, Verwaltungs- oder Strafverfahren im Zusammenhang mit einem THC-Einfluss im Straßenverkehr eingeleitet worden?
Wenden Sie sich gerne per E-Mail ([email protected]) oder telefonisch (0431 364590) an uns.
Wir unterstützen Sie gerne.