Nach der Räumung und Herausgabe der Mietsräumlichkeiten stellt sich die Frage, wann die bei Beginn des Mietverhältnisses geleistete Mietkaution an den Mieter auszuzahlen ist. 

Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wird nicht bereits am Tag der Übergabe, sondern erst angemessene Zeit nach Beendigung des Mietverhältnis und erfolgter Räumung fällig. Eine gesetzliche Regelung bezüglich dem angemessenen Zeitraum besteht nicht, sodass  die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Richtschnur dient. 

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ist erst fällig, wenn dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf. Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 18. 1. 2006 – VIII ZR 71/05). 

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ergibt sich regelmäßig eine Abrechnungsfrist zwischen drei und sechs Monaten. 

Sollte die Vermieterseite mit Gegenansprüchen aufrechnen, sind diese dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen.  Bezüglich dieser Ansprüche ist die kurze Verjährungsfrist nach § 548 BGB zu berücksichtigen, wonach die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache  in sechs Monaten verjähren. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. 

Die Verjährung schließt aber die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es einer genauen Prüfung bedarf, ob der Vermieterseite eine angemessene Frist zur Verfügung stand, um prüfen zu können, ob eine Inanspruchnahme der Mietsicherheit wegen etwaiger ihr zustehender Ansprüche erforderlich ist und ob diese Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind. 

Sollten Sie als Mieter:in Ihren Kautionsrückzahlungsanspruch geltend machen oder als Vermieter:in Gegenansprüche stellen wollen, wenden Sie sich gerne jederzeit an mich. 

Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung kann beurteilt werden, ob die Mandatierung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin sinnvoll ist.