Einführung - Rechtsschutz hinter Gittern: Der 109er-Antrag im Überblick
Sie sitzen in einer JVA ein und fühlen Sich ungerecht behandelt? Gegen unangemessene Maßnahmen oder Unterlassen, die Ihren Aufenthalt in der Haft betreffen, können Sie sich gerichtlich wehren. Um diesen Eingriffen rechtsstaatlich zu begegnen, sieht § 109 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) die Möglichkeit vor, gerichtlichen Rechtsschutz zu beantragen. Der sogenannte „109er-Antrag“ richtet sich gegen rechtswidrige Maßnahmen oder das Unterlassen notwendiger Maßnahmen im Bereich des Strafvollzugs, nicht jedoch der Strafvollstreckung.
Der nachfolgende Beitrag bietet eine systematische Darstellung typischer Anwendungsfälle des § 109 StVollzG, erläutert die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen und zeigt auf, in welchen Konstellationen eine gerichtliche Überprüfung in Betracht kommt.
Gegen welche Maßnahmen kann vorgegangen werden?
Ein 109er-Antrag richtet sich gegen Maßnahmen oder ein Unterlassen des Strafvollzugs, nicht der Strafvollstreckung. Die Maßnahme (eine Handlung der JVA) muss auf die Regelung eines Einzelfalls abzielen und nicht allgemein gelten. Ein Unterlassen liegt vor, wenn die Justizvollzugsanstalt (JVA) etwas nicht getan hat, obwohl sie hättehandeln müssen.
Wer darf einen 109er-Antrag stellen?
Einen Antrag kann stellen, wer durch die Maßnahme oder das Nicht-Handeln (Unterlassen) unmittelbar betroffen ist – wer sich durch die Maßnahme oder ein Unterlassen in seinen Rechten verletzt sieht. Das sind insbesondere Inhaftierte einer JVA. Im Zusammenhang mit Besuchsrechten oder dem Schriftverkehr können unter Umständen auch externe Personen einen 109er-Antrag stellen.
Strafvollstreckung oder Strafvollzug
Da der § 109 StVollzG nur als Rechtsmittel gegen Maßnahmen im Strafvollzug richtet, ist es wichtig, die zwei Begriffe Strafvollzug und Strafvollstreckung sauber voneinander zu trennen, da jeweils andere Rechtsmittel einschlägig sind.
Die Strafvollstreckung umfasst die Durchsetzung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen. Es handelt sich dabei um ein vollstreckungsrechtliches Verfahren, das regelt, wann, wie und durch weneine Strafe (z. B. Freiheitsstrafe, Geldstrafe) vollstreckt wird. Zuständig ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde und handelt auf Grundlage des rechtskräftigen Urteils. Typische Maßnahmen der Strafvollstreckung sind:
- Ladung zum Strafantritt und Strafaufschub
- Anrechnung von Untersuchungshaft
- Unterbrechung oder Aussetzung der Strafvollstreckung (§§ 455 ff. StPO)
- Vollstreckung von Geldstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen
- Entscheidungen über Gnadenakte
Gegen Maßnahmen der Strafvollstreckung kann nicht im Rahmen des §109 StVollzG vorgegangen werden, sondern Regelungen finden sich in der Strafprozessordnung (StPO).
Sollten Sie sich gegen Maßnahmen in der Strafvollstreckung wehren wollen, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir beraten Sie hierzu gerne individuell.
Der Strafvollzug bezeichnet demgegenüber die tatsächliche Durchführung der Freiheitsentziehung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) nach Beginn der Strafverbüßung. Es geht um die organisatorische und inhaltliche Ausgestaltung der Strafverbüßung, einschließlich Behandlung, Disziplinarmaßnahmen, Vollzugslockerungen und weitere Aspekte. Die zuständige Behörde ist die Justizvollzugsanstalt und die dortige Anstaltsleitung. Maßnahmen, die den Strafvollzug betreffen sind vor allem:
- Unterbringung in Hafträumen
- Resozialisierungsmaßnahmen
- Arbeit, Ausbildung, Freizeit
- Kontakte nach außen (Besuch, Post, Telefon)
- medizinische Versorgung
- Disziplinarmaßnahmen.
Welche Maßnahmen oder Unterlassen können gerichtlich überprüft werden?
Grundsätzlich kommen verschiedene Maßnahmen im Strafvollzug als Gegenstand für einen Antrag nach § 109 StVollzG in Betracht.
1. Unverhältnismäßige Disziplinarmaßnahmen
Disziplinarmaßnahmen haben einen strafähnlichen Charakter und werden zur Ahndung von schuldhaften Pflichtverstößen verhängt. Sie dienen zum einen generalpräventiv der Verdeutlichung der Verbindlichkeit von festgelegten Regeln für ein geordnetes Zusammenleben und enthalten eine spezialpräventive Warnfunktion.
Aufgrund ihrer Strafähnlichkeit muss die Tat nachgewiesen werden können, um diese zu bestrafen und es muss gegen eine Pflicht verstoßen werden, die durch Gesetz vorgeschrieben ist. Solche Pflichten können sein:
- Tragen von Anstaltskleidung, soweit nicht eigene gestattet
- Gewahrsam nur an mit Zustimmung überlassenen Sachen
- Übergabe von Gegenständen bei Besuch nur mit Erlaubnis
- Absendung & Empfang von Schreiben durch Vermittlung der Anstalt
- unverschlossene Aufbewahrung eingehender Schreiben
- Arbeitspflicht
- Unterstützung notwendiger Maßnahmen zum Gesundheitsschutz / Hygiene
- Beachtung der Tageseinteilung
- keine Störung des geordneten Zusammenlebens durch Verhalten
- Befolgung von Anordnungen der Bediensteten
- kein Verlassen des Aufenthaltsbereiches ohne Erlaubnis
- Sorgfaltspflicht ggü. Sachen / Haftraum
- Meldepflicht
- Gewahrsam nur an Sachen, die von Vollzugsbehörde / mit Zustimmung überlassen
Schuldhafter Pflichtverstoß bedeutet, dass vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer der oben genannten Pflichten gehandelt wird.
Im Rahmen des 109er-Antrags kann insbesondere die Unverhältnismäßigkeit einer Disziplinarmaßnahme gerügt werden, wenn diese nicht geeignet war oder eine mildere Maßnahme gleich effektiv gewesen wäre.
Das folgende Verfahren muss beachtet werden:
Es ist zwingend eine Anhörung des Gefangenen durchzuführen, sodass dieser sich zu den Vorwürfen äußern kann, § 81 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW.
Es muss eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung erfolgen und sämtliche Zeugen, Videoaufnahmen und Schriftstücke sind zu würdigen. Außerdem ist eine hinreichende Begründung erforderlich.
Im Falle von Verfahrensverstößen, können diese auch gerichtlich kontrolliert werden.
Zulässige Disziplinarmaßnahmen sind unter anderem:
- Verweis,
- Beschränkung / Entzug der Verfügung über Hausgeld,
- Beschränkung / Entzug der Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen,
- getrennte Unterbringung während Freizeit (Umschlußsperre),
- Beschränkung / Entzug des Besitzes von Gegenständen,
- Beschränkung / Entzug des Hörfunk- / Fernsehempfangs / TV / Playstation,
- Arrest.
Insbesondere der Arrest darf nur in Ausnahmefällen verhängt werden – wenn schwere oder wiederholte Verfehlungen vorliegen, die erhebliche Beeinflussungen für die Anstaltssicherheit oder Arbeitszusammenhänge in der JVA bedeuten.
Wenn im Vollzug Straftaten begangen werden und diesbezüglich ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, kann die JVA parallel dazu Disziplinarmaßnahmen verhängen. Diese werden häufig vor der strafrechtlichen Verurteilung wirksam, da an die Disziplinarmaßnahmen niedrigere Anforderungen an den Nachweis der Tat gebunden sind. Im Strafverfahren kann es aufgrund gründlicher Ermittlungen und Verteidigungsmöglichkeiten zu abweichenden Ergebnissen kommen.
Typische Straftaten sind Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG). Somit werden häufig Disziplinarmaßnahmen verhängt, weil es zu Handel, Besitz oder Konsum von Betäubungsmitteln oder NPS gekommen ist. Besonders häufig erleben wir diese Verfahren im Zusammenhang mit AB-Pinaca (im Haftjargon auch gerne als „Papier“ oder „Spice“ bezeichnet). Dabei handelt es sich um synthetische Opioide, die auf Papier gesprüht werden und daher relativ leicht in die Haftanstalt eingeschmuggelt werden können.
Weitere Straftaten, die regelmäßig im Vollzug begangen werden sind Körperverletzungen, Bedrohungen, Sachbeschädigungen oder der Besitz verbotener Gegenstände.
Falls ein Verdacht einer Straftat im Vollzug besteht, handelt es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung (§ 140 StPO) – es ist also zwingend eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich. Dabei ist unerheblich, ob es sich um ein Bagatelldelikt handelt oder ein „Schweres Delikt“ vorliegt. Es wird Ihnen also immer ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Sie können selbst einen benennen (dies ist dann empfehlenswert, wenn Sie sich bereits für einen Rechtsanwalt entschieden haben). Falls Sie das nicht tun, wird das Gericht Ihnen einen Verteidiger stellen.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, zusätzlich zu der Verteidigung im Strafverfahren, die internen Disziplinarmaßnahmen im Rahmen eines 109er-Antrags anzugreifen und gegebenenfalls auch einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu stellen, um die Disziplinarmaßnahmen bis zur Verurteilung oder zum Freispruch auszusetzen (siehe unten).
2. Verweigerung oder Einschränkung von Kontakten zur Außenwelt
Unter Außenweltkontakte fällt die gesamte Kommunikation mit der Außenwelt, dazu gehören Telefonate, Besuch, Brief- und Postverkehr. Sie sind in § 18 StVollzG NRW geregelt und die Inhaftierten haben einen Anspruch auf diese.
Jedoch unterliegen sie auch einzelnen Beschränkungen (§§ 19-28 StVollzG NRW), wie beispielsweise Besuchsüberwachungen, -beschränkungen oder -versagungen. Für diese Beschränkungen müssen immer hinreichende Begründungen erfolgen. Insbesondere wenn sie willkürlich erfolgt, vollständig unterbleibt oder nicht auf den Einzelfall bezogen geprüft wurde, kann ein 109er-Antrag in Betracht kommen. Gleiches gilt für das Zurückhalten oder Öffnen von Post oder Paketen. Pauschale Entscheidungen können rechtmäßig sein, wenn die Anstaltssicherheit dies erfordert, aber ohne legitimen Grund liegt regelmäßig eine Rechtsverletzung vor.
3. Verwehrung von Vollzugslockerungen
Vollzugslockerungen sind in § 53 StVollzG NRW geregelt. Dabei geht es um Ausführungen, (Begleit-)Ausgang, Langzeitausgang (Hafturlaub), Außenbeschäftigungen und Freigang. Sie dienen der Vorbereitung für die Zeit nach der Haft und der Verhinderung von Rückfällen und werden erlassen, wenn keine Flucht- oder Missbrauchsgefahr (= Begehung anderer Straftaten) besteht. Das Gericht hat diesbezüglich nur eine eingeschränkte Kontrollmöglichkeit. 109er-Anträge können erfolgreich sein, wenn die Entscheidung über Vollzugslockerungen nicht individuell im Einzelfall getroffen, falsche Tatsachen berücksichtigt, willkürlich entschieden oder Fachstellen nicht beteiligt worden sind.
Auch bei lebenslangen Freiheitsstrafen sollen Vollzugslockerungen durchgeführt werden, da es sich dabei um eine Freiheitsstrafe auf unbestimmte Dauer handelt und nicht eine „echte lebenslange Freiheitsstrafe“. Das schrittweise Heranführen an gesellschaftliches Leben ist ein zentrales Ziel des Vollzugs. Aber auch bei schlechter Prognose bezüglich Flucht- oder Missbrauchsgefahr können bei lebenslanger Freiheitsstrafe Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit erforderlich werden, da während der langen Haftzeit die Gefahr der totalen Entsozialisierung besteht.
4. Einschränkung der Religionsausübung
Die Gefangenen haben ebenfalls ein Recht auf freie Religionsausübung nach Art. 4 Grundgesetz (GG). Im Vollzug kann es eingeschränkt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung der JVA gefährdet ist. Aber auch hier ist immer eine Einzelfallentscheidung notwendig, und sachlich nachvollziehbare Gründe oder konkrete Gefahren für etwaige Beschränkungen.
5. Nichtgewährung von medizinischer Versorgung
Auch in der JVA besteht das Recht auf medizinische Versorgung, §§ 43 ff. StVollzG NRW. Diese ist abhängig von der Wirtschaftlichkeit oder Notwendigkeit und kann unter Umständen versagt werden, wenn sie nicht zwingend erforderlich ist. Gerichtlich überprüfbar ist insbesondere, ob die Maßnahme tatsächlich nicht erforderlich ist und ob alle entscheidenden Tatsachen berücksichtigt worden sind und nicht nur aufgrund teurer Behandlungskosten versagt wurde.
6. Unangemessene Haftraumbedingungen
Wenn unangemessene Haftraumbedingen wie Überbelegung, fehlende Hygiene oder fehlende Belüftung vorliegen, kann ein Antrag nach § 109 StVollzG ebenfalls erfolgreich sein. Darin liegt ein Verstoß gegen die grundgesetzlich garantierte Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG).
Unzulässig ist eine Unterbringung unter beengten Bedingungen, die die Bewegungsfreiheit unzumutbar einschränken. Das ist der Fall, wenn zwei Personen in einer Zelle kleiner als 10 m2 zusammen oder alleine in weniger als 5 m2 untergebracht sind. Entscheidend ist aber, dass eine solche Unterbringung kurzfristignoch zulässig, auf Dauer jedoch verfassungswidrig sein kann. Außerdem verlangen Gerichte Mindeststandards wie hinreichende Durchlüftung, keine Lärm- oder Schimmelbelastung. Auch bei einer Toilette ohne Sichtschutz haben Gerichte bei langanhaltender Dauer die Rechtswidrigkeit bejaht.
Ein Antrag nach § 109 StVollzG wegen unangemessener Haftraumbedingungen ist erfolgreich, wenn die tatsächlichen Zustände das menschenwürdige Existenzminimum unterschreiten und die Anstalt dies zu vertreten hat. Maßgeblich sind der konkrete Zustand, die Dauer, das Ausmaß der Beeinträchtigungund die Zumutbarkeit im Einzelfall.
7. Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, Art. 3 GG
Bei Ungleichbehandlungen innerhalb der Gefangenengruppe hat ein Antrag nach § 109 StVollzG Aussicht auf Erfolg, wenn kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung ersichtlich ist. Dafür müssen aber die gleichen Tatsachen zugrunde liegen.
Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlungen können beispielsweise ein unterschiedlicher Vollzugsverlauf, erhebliche und begründete Sicherheitsbedenken oder unterschiedliche Sozialprognosen sein. Gleichbehandlungen zeigen sich typischerweise in Bereichen wie den Vollzugslockerungen, dem Einkauf, dem Besuchsrecht, der Bildung oder der Arbeitseinteilung.
So können beispielsweise Maßnahmen rechtswidrig sein, die Telefonate nur in einer bestimmten Sprache zulassen oder Vollzugslockerungen bei vergleichbaren Prognosen ohne hinreichende Differenzierung verweigern.
8. Verweigerung von Arbeits- oder Ausbildungsangeboten (§§ 29 ff. StVollzG)
In NRW gilt die Arbeitspflicht im Vollzug, § 29 StVollzG NRW. Es gibt kein Recht auf eine bestimmte Arbeitsstelle, jedoch muss die JVA ihr Ermessen korrekt ausüben und nicht willkürlich handeln. Insbesondere wenn die JVA keine Prüfung der Einzelfallumstände vorgenommen hat oder falsche Tatsachen zugrunde gelegt hat, ist ihre Entscheidung ermessensfehlerhaft. Auch hier kann eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 GG geltend gemacht werden, wenn ohne sachliche Gründe differenziert wird.
Außerdem dient der Vollzug der Resozialisierung des Gefangenen und es würde ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegen, wenn die Arbeit in der JVA zur Resozialisierung geeignet wäre, aber trotzdem eine Ablehnung erfolgt.
Die JVA darf die Arbeit verweigern, wenn keine Kapazität besteht jedem einzelnen Gefangenen einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen oder Konfliktpotential im Betrieb besteht. Weitere Ablehnungsgründe können fehlende Eignung oder Motivation sowie eine negative Vollzugsprognose bei Kurzstrafigen sein.
Wie läuft das gerichtliche Verfahren ab?
Zuständig für 109er-Anträge ist das Strafvollstreckungsgericht, welches prüft, ob der Gefangene durch die Maßnahme oder das Unterlassen in seinen Rechten verletzt wurde. Der Antrag muss binnen zwei Wochennach Erlass der Maßnahme gestellt werden; bei einem Unterlassen ist er frühestens nach drei Monatenzulässig. Der Antrag hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Es müssen alle erforderlichen Sachverhaltsinformationen dargestellt werden – was ist wann passiert, und es muss dargestellt werden, warum die konkrete Maßnahme rechtswidrig ist. Dafür können auch Beweismöglichkeiten genannt werden. Hierbei empfiehlt es sich einen Rechtsanwalt mit strafvollzugsrechtlichen Bezügen hinzuzuziehen, damit der Antrag die hinreichende Begründung enthält. Das Verfahren erfolgt ausschließlich im schriftlichen Verfahren, ohne mündliche Verhandlung, sodass es auf die Konkretheit des Antrages ankommt.
Was ist das Ergebnis eines erfolgreichen Antrags?
Wenn der 109er-Antrag Erfolg hat, kann es zu unterschiedlichen Entscheidungen des Gerichts kommen, da es unterschiedliche Antragsarten gibt:
- Feststellungsantrag: Die Maßnahme hat sich bereits erledigt, aber aufgrund der Bedeutung für die Zukunft wird die Rechtswidrigkeit durch das Gericht festgestellt.
- Anfechtungsantrag: Dierechtswidrige Maßnahme wird aufgehoben und eventuelle Folgen müssen beseitigt werden.
- Verpflichtungs-/Vornahmeantrag: Das Gericht beschließt, dass die JVA über das Unterlassen oder die Ablehnung fehlerhaft entschieden hat und sie muss neu unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte entscheiden oder die Maßnahme direkt vornehmen
Eine gerichtliche Entscheidung kann z.B. wie folgt aussehen: