Der sonderpädagogische Förderbedarf wird in NRW in der AO-SF geregelt, so dass in der Praxis auch häufig von einem AO-SF-Verfahren gesprochen wird.
In dem folgenden Bericht geht es vor allem darum, wie man ein AO-SF-Verfahren im Bereich sozial-emotionaler sonderpädagogischer Förderbedarf, sonderpädagogischer Förderbedarf Lernen und sonderpädagogischer Förderbedarf geistige Entwicklung verhindert.
Hierzu leite ich Sie zunächst in die Bedeutung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die schulische Laufbahn der Kinder ein, mache also darauf aufmerksam, welche Folgen ein AO-SF-Verfahren haben kann. Hieraus ergibt sich die Folgerung, dass in den Bereichen sozial-emotionaler sonderpädagogischer Förderbedarf, sonderpädagogischer Förderbedarf Lernen und geistige Entwicklung möglichst ein AO-SF-Verfahren vermieden werden sollte.
Sodann stelle ich Ihnen dar, wie gefährlich es werden kann, sobald AO-SF in den Raum gestellt wird. In den letzten Jahren gab es erhebliche Steigerungen bei der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs sozial-emotional, sonderpädagogischen Förderbedarfs Lernen und geistige Entwicklung und eine interne Evaluation legte offen, dass oftmals sachfremde Gründe eine Rolle spielen, wenn Schulen ein AO-SF-Verfahren einleiten wollen. Und wenn das AO-SF-Verfahren erst einmal eröffnet ist, besteht eine große Gefahr, dass dann auch sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird. Hieraus ergibt sich die Folgerung, dass möglichst erst gar kein AO-SF-Verfahren eingeleitet wird, denn ist dies der Fall, wird es deutlich schwerer, sonderpädagogischen Förderbedarf abzuwehren...
Schließlich stelle ich noch dar, wie ein AO-SF-Verfahren eingeleitet werden kann und wie man versuchen kann, es zu verhindern.
AO-SF-Verfahren - Bedeutung des sonderpädagogischen Förderbedarfs für die Kinder:
Spricht die Schule von sonderpädagogischem Förderbedarf oder einem AOSF-Verfahren, sollte man immer hellhörig sein, denn SONDERpädagogischer Förderbedarf heißt im Ergebnis nichts anderes, als dass die Schule mit ihren pädagogischen Mitteln nicht mehr alleine klarkommt und einen SONDERpädagogen hinzuziehen möchte.
Insbesondere im intellektuellen Bereich (sonderpädagogischer Förderbedarf Lernen/ sonderpädagogischer Förderbedarf geistige Entwicklung) ist es ein großes Problem, wenn ein AO-SF-Verfahren eingeleitet wird, da die Kinder im Falle der Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs dann binnendifferenziert beschult werden, d.h. sie erhalten weniger Lernstoff und leichteren Lernstoff als normale Schüler.
Dies hat zur Folge, dass die Kinder dann Gefahr laufen, im Klassenverband erst recht abgehängt zu werden, so dass die Schere zu den regulär beschulten Schülern immer größer wird und man aus dem sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen/geistige Entwicklung nicht mehr herauskommt.
Selbst wenn ein Schüler nur sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen hat, heißt dies im Ergebnis, dass so gut wie keiner dieser Schüler einen regulären Schulabschluss erhalten wird. Bei dem sonderpädagogischen Förderbedarf geistige Entwicklung dürfte ein regulärer Schulabschluss erst recht unmöglich sein, da hier noch weniger Lernstoff vermittelt wird und der Abstand zur Regelbeschulung noch größer ist.
Insofern sollten immer die Alarmglocken angehen, wenn von einem AO-SF-Verfahren Lernbehinderung oder einem AO-SF-Verfahren geistige Behinderung die Rede ist.
Aber auch verhaltensauffällige Kinder müssen aufpassen, wenn von einem AO-SF-Verfahren sonderpädagogischer Förderbedarf sozial-emotional die Rede ist. Das heißt im Ergebnis, dass die Schule normale pädagogische Maßnahmen im Sinne des § 53 Schulgesetz NRW für nicht mehr ausreichend erachtet und deshalb auch hier eine SONDERpädagogische Unterstützung anfordert.
Auch hier gilt, wer einmal das Stigma sonderpädagogischer Förderbedarf sozial-emotional hat, kommt hier kaum wieder raus. Der Schüler gilt dann im Ergebnis für jeden neuen Lehrer als das potentiell problematischste Kind der Klasse und wird dann häufig erst recht stigmatisiert. Und je genauer bei einem Kind hingeschaut wird, desto mehr wird man natürlich bei diesem Kind auch sehen...
Gerade im Bereich sonderpädagogischer Förderbedarf Lernen, sonderpädagogischer Förderbedarf geistige Entwicklung und sonderpädagogischem Förderbedarf sozial-emotional geht es demnach darum, diesen möglichst zu verhindern, während bei anderen sonderpädagogischen Förderbedarfen Eltern diesen oftmals selbst wollen.
Steigende Anzahl von AO-SF-Verfahren und Feststellungen sonderpädagogischen Förderbedarfs in NRW:
Die Sorgen, in den Strudel eines AO-SF-Verfahrens und damit sonderpädagogischen Förderbedarfs zu gelangen, sind durchaus berechtigt, denn die Feststellungen sonderpädagogischen Förderbedarfs im Bereich sozial-emotional und sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen und geistige Entwicklung sind in den letzten Jahren massiv angestiegen, wobei die Evaluation zur steigenden Anzahl von Schlern mit sonderpädagogischen Förderbedarf in NRW bestätigt, dass hier oftmals sachfremde Erwägungen zugrunde lliegen.
Insbesondere immer heterogener werdende Klassen und schlechtere Lehrbedingungen sowie durch die durch die Inklusion eröffnete Möglichkeit an Sonderpädagogen zu gelangen, führen dazu, dass immer mehr Schulen sich für nicht nach Schema F laufende Kinder als nicht mehr zuständig sehen und die Kinder deshalb in den sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen/geistige Entwicklung oder in den sozial-emotionalen Förderbedarf verschieben wollen.
Insofern gilt es die Einleitung eines AO-SF-Verfahrens zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs unbedingt zu verhindern, denn die Evaluation zeigte auch auf, wird ein AO-SF-Verfahren erst einmal eröffnet, dann wird fast immer das festgestellt, was die Schule haben will. Die sonderpädagogischen Überprüfungen werden in der Praxis nämlich maßgebend dadurch beeinflusst, was Lehrer dem Schüler vorhalten, regelmäßig finden sich im sonderpädagogischen Gutachten Formulierungen als unstreitig, obwohl Lehrer und Eltern völlig verschiedene Meinungen haben.
Insofern gilt an dieser Stelle festzuhalten, dass möglichst verhindert werden sollte, dass ein AO-SF-Verfahren eingeleitet wird, denn ist dies der Fall, dann besteht immer die große Gefahr, dass dann auch sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wird.
Wie verhindere ich ein AO-SF-Verfahren - der Eigenantrag der Eltern und der Fremdantrag der Schule - § 11 AO-SF & § 12 AO-SF:
Wie vorstehend ausgeführt, sind insbesondere verhaltensauffällige Kinder und solche mit Teilleistungsstörungen/Lernstörungen heutzutage zusehends der Gefahr ausgesetzt, dass man sie in AO-SF verschieben möchte, um an zusätzliche Ressourcen zu gelangen oder sie an eine Sonderschule auszulagern.
Hierbei sollte man sich nie über den Tisch ziehen lassen und auf keinen Fall selbst einen eigenen Antrag gem. § 11 AO-SF stellen.
Zwar kann gem. § 12 AO-SF auch die Schule einen Antrag gegen den Willen der Eltern stellen, aber dann sind die Anforderungen weitaus höher:
Förderschwerpunkt Lernen - zusätzliche Anforderungen nach § 12 AO-SF:
Beim Förderschwerpunkt Lernen muss die Schule beispielsweise darlegen, dass der Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann.
Aus diesem Grunde sollte man immer hellhörig sein, wenn Lehrer damit beginnen, dass die Kinder im Unterricht nicht mitkommen und ob man nicht vielleicht einfachere oder weniger Aufgaben geben könnte.
Dies ist bereits eine Binnendifferenzierung!
Das heißt man sollte immer darauf achten, dass das Kind den Anschluss an die Klasse hält, ansonsten läuft man Gefahr dass ein Lehrer einen Fremdantrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen vorbereitet.
Förderschwerpunkt sozial-emotional- zusätzliche Anforderungen nach § 12 AO-SF:
Bei einem Fremdantrag zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs sozial-emotional muss die Schule eine Selbst- oder Fremdgefährdung darstellen.
Eine Selbstgefährdung wäre allenfalls denkbar, wenn ein Kind beispielsweise immer wieder vom Schulgelände wegläuft und niemand weiß, wo es ist.
Eine Fremdgefährdung liegt nicht bereits dann vor, wenn das Kind immer mal wieder in Konflikte verwickelt ist. Es müssen sich schon Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Konflikte meist von dem Kind ausgehen und diese auch häufig vorkommen und eine gewisse Qualität erreichen.
Zu beachten ist frelich, dass die Schulen seit Einführung dieser zusätzlichen Kriterien dazu neigen, kurzerhand Selbstgefährdung und Fremdgefährdung in den Raum zu stellen und Bagatellen aufzubauschen. D.h. hier muss man dagegenhalten.
Allgemeine zusätzliche Förderungen nach § 12 AO-SF:
Die Schule muss auch darlegen, dass sie bereits alle Fördermittel ausgeschöpft hat
Auf dieser Basis verbieten sich beispielsweise Fremdanträge bei Einschulungen, da es dann noch gar keine Förderungen gegeben haben kann und eigentlich sollte man ein Kind auch erst einmal in der Schule ankommen lassen, bevor man mit sonderpädagogischem Förderbedarf kommt.
Auch bei diesem Aspekt kann man also durchaus Forderungen stellen!
Zusammenfassung zur Vermeidung eines AO-SF-Verfahrens:
Steht AO-SF im Raum, sollte man also nie einen eigenen Antrag stellen.
Und wenn die Schule einen Fremdantrag stellen möchte, sollte man sich möglichst frühzeitig dagegen wehren und vor allem die in § 12 AO-SF enthaltenen zusätzlichen Anforderungen der Schule entgegenhalten.
Hierbei ist allerdings größte Vorsicht geboten, denn Schulen lassen sich meist von Eltern nicht beeindrucken und hat die Schule erst einmal den Antrag auf AO-SF-Verfahren beim Schulamt gestellt, wird regelmäßig das AO-SF-Verfahren ohne vorherige Anhörung der Eltern kurzerhand eröffnet und läuft ein AO-SF-Verfahren wird es regelmäig nicht mehr eingestellt, d.h. es erfolgt eine sonderpädagogische Überprüfung und wie ich vorstehend erwähnte, zeigte die Evaluation, dass dann auch meist das festgestellt wird, was die Schule möchte.
Das heißt, kommt man bei der Schule selbst nicht weiter, dann sollte man sich frühzeitig um anwaltliche Unterstützung kümmern, denn auch für einen Anwalt auf Schulrecht sind die Chancen größer, wenn ein AO-SF-Verfahren erst gar nicht eingeleitet wird, als wenn man dieses vollständig durchläuft...
Ich begleite als seit 2007 in NRW tätiger Anwalt für Schulrecht solche AO-SF-Verfahren in NRW schon seit Jahren und je früher ich ein geschaltet werde, desto besser kann ich helfen.
Mehr Informationen zum Schulrecht allgemein finden Sie auch auf meiner neuen Website Anwalt für Schulrecht.