Droht die Entlassung bei verachtenswerten Posts in einer WhatsApp-Chatgruppe von ca. 30 Mitgliedern?

Das Verwaltungsgericht Koblenz bejahte dies. Im vorliegenden Fall hatte ein Polizeimeisteranwärter einen Sticker in eine WhatsApp-Chatgruppe gepostet, worauf eine uniformierte Person mit einer Gasmaske zu sehen war. Auf der Uniform war ein deutlich sichtbares Hakenkreuz abgebildet. Als Überschrift wies das Bild den Text „Willste Spaß brauchste Gas“ auf. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, wurde die besagte Person entlassen. Hiergegen wehrte sich der Polizeimeisteranwärter mittels einer Klage vor dem Verwaltungsgericht.


Die Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entlassung eines Widerrufsbeamten ist zulässig, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn nicht gerecht wird. Hierbei sind bereits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Beamten ausreichend. Diese waren vorliegend gegeben.


Das Gericht stellt eindeutig klar, dass die Verharmlosung und scherzhafte Darstellung der unter der Herrschaft der Nationalsozialisten begangene Massenvernichtung der europäischen Juden im Holocaust eine unzureichende und mangelhafte charakterliche Eignung darstellen.


Die Entscheidung überzeugt auf ganzer Linie. Beamte, explizit Polizisten, sind auf das Vertrauen der Bevölkerung angewiesen. Die Polizei soll die innere Sicherheit und Ordnung schützen und nicht das Gegenteil bewirken. Sie sind dem Neutralitätsgrundsatz verpflichtet und müssen daher unvoreingenommen agieren. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, der Vorfall tatsächlich Ausdruck einer fremdenfeindlichen Gesinnung des Beamten ist oder der Post bereits vor Eintritt in den Polizeivollzugsdienst gepostet wurde. Der Beamte muss sich die Aussagekraft des Bildes/Stickers zurechnen und gegen sich gelten lassen.


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In Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Vincent A. Bläse erstellt.