Können Arbeitnehmer außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund entlassen werden, wenn sie berufliche E-Mails auf ihren privaten Mail-Account weiterleiten?
Mit dieser Frage beschäftigte sich das OLG München. Im hiesigen Fall hatte der Kläger, welcher Vorstandsmitglied eines Unternehmens war, berufliche E-Mails mit sensiblen Daten des Unternehmens und anderer Dritter auf seinen privaten Mail-Account weitergeleitet. Als dies bekannt wurde, wurde sein Vorstandsvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Der Kläger wehrte sich gegen die Kündigung, jedoch ohne Erfolg.
Das OLG entschied, dass die Kündigung wirksam ist, da die Weiterleitung der E-Mails auf den privaten Account einen wichtigen Grund gemäß § 626 Abs. 1 BGB begründen. Insbesondere dann, wenn unternehmensbezogene Angelegenheiten, im Gegensatz zu nur offenkundigen Tatsachen, thematisiert werden. Damit liegt insbesondere ein Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor. Das Gericht stellt zwar klar, dass nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB anzusehen ist. Ein Verstoß aber gerade dann gegeben ist, wenn unternehmensbezogene Inhalte oder Daten Dritter weitergeleitet werden. Dies war vorliegend der Fall.
Die Entscheidung des OLG ist gut vertretbar. Die Arbeitsgerichte legen oftmals einen strengen Maßstab an die Anforderungen der Kündigung aus wichtigem Grund. Insoweit wird bei jeder außerordentlichen fristlosen Kündigung im Einzelfall geprüft, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht. Dabei gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und eine Interessenabwägung vorgenommen. Steht im Ergebnis fest, dass der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten derart schwerwiegend verletzt hat und mildere Mittel ausscheiden, ist die fristlose Kündigung gerechtfertigt.
Gerade schwerwiegende Verstöße gegen die DSGVO rechtfertigen eine außerordentliche fristlose Kündigung. Insoweit müssen sich Arbeitnehmer immer bewusst sein, welche Daten sie weiterleiten dürfen und welche nicht. Im Zweifel sollte dies lieber einmal mehr mit dem/der Vorgesetzten abgesprochen werden, bevor sensible Daten an Dritte übersendet werden.