Der E-Sport-Markt boomt unaufhaltsam. Unzählige junge Gamer und Streamer streben eine Karriere als E-Sport-Profi an. Vereine und Organisationen, sog. Clans, sollen dabei helfen. Doch die Verträge mit den E-Sportlern sind meist einseitig und räumen den Clans enorme Rechte ein. Die rechtliche Prüfung offenbart aber: E-Sportler sind nicht schutzlos. Meist gelten E-Sportler als Arbeitnehmer und können sich im Streitfall auf den umfassenden Arbeitnehmerschutz in Deutschland berufen.


Arbeitsverträge im E-Sport: So sind die Akteure rechtlich verbunden

Der Begriff des E-Sports (oft auch eSport) bezeichnet das wettkampfmäßige Spielen von Videospielen wie League of Legends, Overwatch oder Dota 2. Die professionellen Wettbewerbe sind weltweit in den letzten Jahren stark gewachsen und locken nicht selten mit Preisgeldern in zweistelliger Millionenhöhe.

Da einzelne Gamer kaum eigenständig Zugang zum professionellen E-Sport-Bereich erhalten, haben sich schon frühzeitig sog. Clans etabliert. Ähnlich wie klassische Sportvereine beschäftigen die Clans zahlreiche E-Sportler, von etablierten Profis über aufstrebende Gamer bis hin zu Newcomern.

Die Verträge mit den E-Sportlern sehen regelmäßig vor, bei welchen Spielen die E-Sportler eingesetzt werden sollen, dass sie für Werbemaßnahmen zur Verfügung stehen und wie sie zu trainieren haben. Nicht selten finden sich auch Klauseln, die es dem Clan ermöglichen sollen, die Gehälter einseitig nach einer bestimmten Zeit anzupassen.

Arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen wie Urlaubsansprüche, Überstundenvergütung und Kündigungsschutz werden vielfach damit verweigert, dass die E-Sportler auf Basis von Freelancer- oder Dienstverträgen angestellt werden. Das spielt aus rechtlicher Sicht allerdings keine Rolle: Entscheidend für die Frage, ob E-Sportler als Arbeitnehmer (mit allen Rechten) einzuordnen sind, ist § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach kommt es allein auf die tatsächliche Gestaltung der Tätigkeit an. Voraussetzung für die Arbeitnehmereigenschaft von E-Sportlern ist, dass (1) Videospielen als Arbeit im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann und (2) nach den Gesamtumständen eine abhängige Beschäftigung als Arbeitnehmer vorliegt.