Artikel: Nutzungsentschädigung bei Ehewohnung - Eine Neubetrachtung durch den BGH

Die Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ist ein wiederkehrendes Thema in familienrechtlichen Streitigkeiten. Oftmals erscheint sie als verzwickter Spagat zwischen technischem Recht und dem Grundsatz der Billigkeit, der nicht nur die juristisch bewanderten Köpfe, sondern auch die Laien zum Grübeln bringt.

Der Fall, über den der Bundesgerichtshof kürzlich zu entscheiden hatte, behandelte eine konfliktträchtige Situation zwischen zwei getrennt lebenden Ehepartnern. Beide Ehegatten sind Miteigentümer eines Reihenhauses, das ihnen während der Ehe als Zuhause diente. Nach der Trennung im Januar 2020 verblieb die Ehefrau in der gemeinsamen Ehewohnung, während der Ehemann nach W. zog und dort mit dem gemeinsamen Sohn eine neue Bleibe fand .

Etwa ein Jahr nach der Trennung forderte der Ehemann von seiner ehemaligen Frau eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.464,50 €, die letztlich auf 805,60 € vom Oberlandesgericht München festgesetzt wurde . Der Konflikt drehte sich darum, ob die Ehemieteilhaberin für den Wohnvorteil aus der ungeteilten Nutzung des Hauses monetär kompensiert werden müsse, obwohl in der Trennungszeit auch Unterhaltsregelungen existierten.

Der BGH hatte die aufgeworfene Frage zu klären, ob dieser Wohnvorteil bereits bei der Berechnung des Trennungsunterhalts kompensiert wurde. Die Entscheidung war keineswegs trivial, denn sie verlangte eine gründliche Untersuchung der verfahrensrechtlichen Feinheiten und der wirtschaftlichen Umgangsformen der getrennten Parteien.

Der BGH stellte fest: „Nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB kann der Ehegatte […] eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.“ Hierbei betonte der BGH, dass kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung besteht, wenn der „Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten auf diese Weise im Rahmen einer Unterhaltsregelung […] familienrechtlich kompensiert“ wurde und so ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen des Verbots der Doppelverwertung grundsätzlich ausgeschlossen ist .

Wichtiger Hinweis zur Einordnung von Zahlungspflichten

Infolge dieser Entscheidung muss bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung stets sorgfältig geprüft werden, inwiefern die jeweilige Zahlungspflicht als Teil der Unterhaltsregelung zu verstehen ist. Der BGH hebt hervor, dass es einer „einheitlichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise“ bedarf, bei der die Integration der Nutzungsvergütung in das gesamte Gefüge der Unterhaltsverpflichtungen in Betracht gezogen werden sollte. Denn eine doppelte Berücksichtigung desselben Vorteils im Rahmen von Unterhaltszahlungen und einer separaten Nutzungsvergütung wäre nicht statthaft . Dies erfordert eine differenzierte Herangehensweise, bei der sowohl bestehende Unterhaltsvereinbarungen als auch potenzielle Ansprüche in die Abwägung einbezogen werden, um einen gerechten und ausgewogenen Ausgleich zwischen den Parteien zu gewährleisten.

Fundstelle: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2024, Aktenzeichen: XII ZB 28/23, veröffentlicht in FamRZ 2025, Seite 428.