Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2022 - 7 Sa 63/21
Arbeitnehmer*innen, die personenbezogene Daten ihrer Kolleg*innen verbreiten, können fristlos gekündigt werden.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem ein Mitarbeiter personenbezogene Daten seiner Kolleg*innen veröffentlichte. Die beklagte Arbeitgeberin hatte daraufhin eine fristlose Kündigung ausgesprochen.
Der Fall
Der Kläger hatte mit seiner Arbeitgeberin bereits einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Stuttgart wegen einer Kündigung geführt. Der Vorwurf der sexuellen Belästigung stand im Raum. Der Kläger gewann den Rechtsstreit und verbreitete die Schriftsätze der Beklagten unter seinen Kolleg*innen. Er war der Ansicht, er habe das Recht gehabt, auf diese Weise die Beschäftigten in dem Betrieb der Beklagten über das Kündigungsschutzverfahren zu informieren. Schließlich wären gegen ihn – einem Familienvater und Betriebsratsmitglied – zutiefst belastende Vorwürfe erhoben worden. Die Beklagte sah dies aber ganz anders und nahm diesen Vorfall zum Anlass, ihm erneut zu kündigen.
Das Urteil
Der Kläger erhob wie schon gegen die erste Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Stuttgart. Doch dieses Mal unterlag der Kläger. Und auch in der Berufungsinstanz hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte das erstinstanzliche Urteil und erklärte die Kündigung für wirksam. Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass die veröffentlichten Schriftsätze der Beklagten personenbezogene Daten weiterer Mitarbeiter*innen enthielten. Dies rechtfertige – jedenfalls in dem vorliegenden Fall – sogar eine fristlose Kündigung. Auch einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft.
Hinweise für die Praxis
Erfahren Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter https://www.ra-wittig.de/urteile-arbeitsgericht/verstoss-gegen-datenschutz-von-arbeitnehmer-innen/, weshalb nicht jeder Datenschutzverstoß eine Kündigung rechtfertigt und aufgrund welcher Besonderheiten das Gericht den Verstoß des Klägers in dem vorliegenden Fall als derart schwerwiegend einstufte. Weitere Informationen rund um die verhaltensbedingte Kündigung von Arbeitnehmer*innen erhalten Sie in unserem „Ratgeber Arbeitsrecht“.