Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen sollen dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer bestimmte Ansprüche schon vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren nicht mehr geltend machen kann. Sie sind arbeitsrechtlich zulässig, müssen aber in Hinblick auf den Schutz des Arbeitnehmers strengen Voraussetzungen gerecht werden, um gültig zu sein.
Sie müssen vor allem der Inhaltskontrolle des § 307 BGB standhalten und dürfen keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers nach sich ziehen.
Laut neuester Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 18.9.2018 – 9 AZR 162/18) muss eine Ausschlussklausel ausdrücklich alle Mindestlohnansprüche des Arbeitnehmers vom Geltungsanspruch ausnehmen. Wird dies nicht explizit festgeschrieben, droht die gesamte Klausel ersatzlos wegzufallen.
Im hier entschiedenen Fall wurde im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist von 3 Monaten festgelegt, nach deren Ablauf alle noch offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen sollten. Der Anspruch auf den Mindestlohn wurde hiervon nicht explizit ausgenommen. Später berief sich der Arbeitgeber hinsichtlich einer Urlaubsabgeltung auf diese Ausschlussfrist und konnte dies vor Gericht nicht durchsetzen, weil die gesamte Klausel unwirksam war.
Die genauen Auswirkungen dieses Urteil auf die Praxis werden sich in der Zukunft zeigen. Feststeht, dass Sie als Arbeitgeber sorgfältig bei der Vertragsformulierung sein sollten. Ob weitere Ansprüche des Arbeitnehmers von Ausschlussfristen ausdrücklich auszunehmen sind, weil diese von Gesetzes wegen unverzichtbar sind oder zumindest nicht unter eine verkürzte Frist gesetzt werden dürfen, bleibt abzuwarten.
Tipp für den Arbeitgeber
Neben den üblichen Anforderungen an die wirksame Einbeziehung allgemeingültiger Vertragsklauseln, sollten Sie als Arbeitgeber Mindestlohnansprüche von den Ausschlussfristen ausdrücklich ausnehmen. Vermeiden Sie, wenn möglich, allgemeine Aussagen wie im oben beschriebenen Fall. Überprüfen Sie auch alle bisher geschlossenen Arbeitsverträge auf möglicherweise intransparente Ausschlussklauseln.
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