Am 17.10.2024 trat ein neues Gesetz mit Änderungen im Mietrecht in Kraft, durch welches die Installation von Balkonkraftwerken vereinfacht werden soll.

Grundsätzlich bedürfen bauliche Veränderungen durch den Mieter weiterhin der Erlaubnis des Vermieters. In der Vergangenheit urteilte die Gerichte, dass die Montage und Installation von sog. Balkonkraftwerken (auch Steckersolaranlage) das Erscheinungsbild des Balkons dauerhaft verändern würde. Aufgrund dessen konnten die Vermieter die Zustimmung zur Montage eines Balkonkraftwerks ohne weitere Begründung verweigern.

Die neue gesetzliche Regelung:

Die sog. Steckersolargeräte wurden nunmehr in den Katalog der privilegierten Maßnahmen aufgenommen. § 554 Abs. 1 BGB wurde dahingehend ergänzt, dass Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf die Gestattung bestimmter baulicher Maßnahmen haben. Konkret heißt es in der Vorschrift:

„Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruchsschutz oder der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.“ (§ 554 Abs. 1 S. 1 BGB)

Inwieweit hat der Vermieter ein Mitspracherecht? 

Diese baulichen Veränderungen können von Vermietern nicht mehr so einfach blockiert werden. Die Vermieter können allerdings weiterhin mitbestimmen, wenn es um die Frage geht, wie ein Steckersolargerät angebracht werden soll. Die Vorgaben der Vermieter dürfen indes nicht überzogen sein und nicht zu einer Aushöhlung des rechtlichen Anspruches der Mieter führen. Die Vermieter werden jedoch verlangen dürfen, dass die Installation eines Steckersolargerätes sach- und fachgerecht erfolgt und sämtliche Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Kann der Vermieter die Zustimmung gänzlich verweigern?

Die Zustimmung zur Anbringung eines Steckersolargerätes kann verweigert werden, wenn die Montage auch unter Würdigung der Interessen des Mieters dem Vermieter nicht zugemutet werden kann.


Zur Vermeidung späterer Streitigkeiten sollte der Mieter vor der Montage eines Balkonkraftwerkes stets Rücksprache mit seinem Vermieter halten. Die Vorgaben bzw. die Vereinbarungen könnten sodann in einem Nachtrag zum Mietvertrag festgehalten werden. Sollten hierbei rechtliche Unterstützung benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter!

Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit uns auf, sodass wir Ihren Einzelfall und die weitere Vorgehensweise in einem gemeinsamen, persönlichen Besprechungstermin erörtern können.