Kündigung bei Weigerung des Tragens von Arbeitssachen

Verweigert ein Arbeitnehmer – vor dem Hintergrund einer wirksam erteilten Anordnung – das Tragen farbiger Schutzkleidung während der Arbeit, hier einer roten Hose, trotz mehrerer Personalgespräche und zweier Abmahnungen, rechtfertigt dies zumindest die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. 


So urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024 (Az.: 3 SLa 224/24), wie auch schon vorhergehend das Arbeitsgericht Solingen (Az.: Ca 1749/23).