Ob im (Profi-)Sport, in der Wissenschaft oder in der Gastronomie – befristete Arbeitsverträge finden sich in unzähligen Branchen. Für Arbeitgeber sind befristete Anstellungen oft vorteilhaft: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch nach Ablauf einer vorher vereinbarten Zeit ohne dass es einer Kündigung bedarf. Was aber, wenn eine der Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis schon früher beenden will? Hier zeigt sich die Crux befristeter Verträge: Für die Kündigung gelten besondere Regeln.
Befristeter Arbeitsverträge: Diese Formen gibt es
Nach § 3 Abs. 1 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) lassen sich Arbeitsverhältnisse für eine bestimmte Zeit befristen. Dabei sind zwei Formen an befristeten Arbeitsverträgen zu unterscheiden: Verträge mit einem fixen Enddatum (Zeitbefristung) und Verträge, deren Dauer sich nach der Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung richtet (Zweckbefristung).
Ist die Befristungsabrede wirksam getroffen, endet das Arbeitsverhältnis automatisch zum vereinbarten Zeitpunkt. Eine Kündigung ist daher nur notwendig, wenn sich Arbeitnehmer oder Arbeitgeber früher vom Vertrag loslösen möchten.
Befristeten Arbeitsvertrag kündigen: Außerordentliche Kündigung immer möglich
Eine außerordentliche Kündigung des befristeten Arbeitsvertrags ist uneingeschränkt möglich, sofern deren Voraussetzungen vorliegen. Das gilt selbst dann, wenn die außerordentliche Kündigung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss ist nämlich unwirksam.