Die Vorschriften zur wirksamen Befristung eines Arbeitsvertrages sind sehr formal und die Nichteinhaltung führt regelmäßig zu ihrer Unwirksamkeit und damit zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag.
Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages der Schriftform. In einem Fall des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 28.09.2021 – 36 Ca 15296/20) stellte sich die Frage, ob der Abschluss einer Befristung elektronisch mittels einer elektronischen Signatur diesem Schriftformerfordernis genügt. Das Gericht urteilte, dass dies jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die elektronische Signatur unter Verwendung eines Systems ohne eine nach Art. 26 eIDAS-VO erforderliche Zertifizierung erstellt wurde.