Geschäftsführerhaftung
Da die Haftungsgefahr des Geschäftsführers im Fall einer (drohenden) Insolvenz extrem steigt, sind nun besonders jene Geschäftsführer betroffen, deren Gesellschaft von der durch Corona verursachten wirtschaftlichen Krise tangiert sind. Achten Sie also noch genauer als bisher auf die bilanzielle Lage und die Liquidität und lassen Sie sich im Zweifel rechtzeitig(!) beraten.
Insolvenzantrag – ja oder nein?
Selbst wenn die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote, wie von der Bundesregierung geplant (Stand Ende März), bis zum 30.09.2020 und evtl. sogar bis zum 31.03.2021 ausgesetzt werden, muss vermutlich durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer nachgewiesen werden, dass die Corona-Krise für die drohende Insolvenz ursächlich war. Außerdem können immer noch unbezahlte Gläubiger beantragen, dass das Insolvenzverfahren über die GmbH eröffnet wird. Diese Möglichkeit soll zunächst nur für drei Monate suspendiert werden.
Für Beteiligte kann das eine trügerische Scheinsicherheit bedeuten, wenn man davon ausgeht, dass die Antragspflicht und die Zahlungsverbote in der aktuellen Krise nicht gelten. Gelingt dem Geschäftsführer jedoch nicht der Nachweis, dass die Insolvenz auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussicht auf Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht, greifen die Ausnahmeregelungen nicht. Die Bundesregierung hätte den betroffenen Geschäftsführern Steine statt Brot gegeben. Wie streng die Anforderungen in der Praxis gehandhabt werden, bleibt abzuwarten.
Jedenfalls sollten Sie sich rechtzeitig von einem Fachanwalt beraten lassen.