Sachverhalt

Die Eltern eines fast 11-jährigen Jungen, der nicht verheiratet ist, leben getrennt und haben gemeinsam das Sorgerecht. Bislang gab es eine Regelung, dass der Junge in ungeraden Wochen bei der Mutter und in geraden Wochen beim Vater ist. Der Vater beantragte ein Wechselmodell, damit der Junge in einem wöchentlichen Rhythmus abwechselnd bei beiden Elternteilen leben kann.

Die Mutter lehnte dies ab, da sie der Meinung war, dass die Konflikte zwischen den Eltern ein Wechselmodell unmöglich machen. Das Gericht hörte alle Beteiligten, einschließlich des Kindes, und bestellte einen Verfahrensbeistand.

Entscheidung des OLG

Das OLG Dresden entschied, dass das Wechselmodell im besten Interesse des Kindes sei und stellte fest, dass der Wille des Kindes bei der Entscheidung berücksichtigt werden muss. Das Gericht betonte, dass je älter das Kind ist, desto mehr Gewicht hat dessen Wunsch.

  1. Wille des Kindes: Der Junge äußerte klar den Wunsch, mehr Zeit beim Vater zu verbringen. Er wollte nicht länger mit seiner Mutter über die Aufenthaltsregelung diskutieren müssen. Sein Wille war stabil, intensiv und autonom, was bedeutet, dass er eine klare Vorstellung davon hatte, was er wollte, und dies auch selbstständig formulieren konnte.

  2. Wohl des Kindes: Das Gericht stellte fest, dass die Annahme, die Elternkonflikte stünden einem Wechselmodell entgegen, nicht mehr haltbar sei. Ein längerer Aufenthalt beim Vater könnte dem Jungen helfen, da er dort mit seinen Geschwistern zusammen sein kann, was für ihn eine positive Entlastung darstellt.

Fazit

Das Gericht ordnete an, dass der Junge in einem paritätischen Wechselmodell lebt, und stellte klar, dass jeder Verstoß gegen die Regelung mit einem Ordnungsgeld geahndet werden kann. Das Gericht hob hervor, dass der Wille des Kindes und dessen Wohl entscheidend für die Entscheidung waren und dass die bestehenden Konflikte zwischen den Eltern nicht das Kindeswohl gefährden sollten.