Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, dann ist der Arbeitgeber gem. § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Der betroffene Arbeitnehmer ist vor der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement auf dessen Zielsetzung und auf Art und Umfang der dafür verwendeten Daten hinzuweisen.