Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, dann ist der Arbeitgeber gem. § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement anzubieten. Der betroffene Arbeitnehmer ist vor der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagement auf dessen Zielsetzung und auf Art und Umfang der dafür verwendeten Daten hinzuweisen.
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
Betriebliches Eingliederungsmanagement - Vertrauensperson
2022/09/11

Patricia Hauto LL.M.
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Rieck & Partner Rechtsanwälte mbB
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