Urteil vom 21.11.2023 - Az. VI ZR 380/22 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied über die Klage eines Lackierers gegen ein Krankenhaus und dessen Chefarzt für Schulterchirurgie. Der Patient forderte Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit einer Operation. Der behandelnde Arzt hatte eine Schleimbeutelentzündung diagnostiziert und den Patienten zwei Tage vor der geplanten Operation darüber aufgeklärt. Der Patient unterzeichnete eine Einwilligungserklärung, die auf mögliche Wechsel der OP-Form hinwies.

Während des Eingriffs wurde tatsächlich ein Wechsel zur Mini-open-Technik notwendig, und nach der Operation infizierte sich die Wunde des Patienten, was zwei weitere Eingriffe erforderlich machte. Die Frankfurter Vorinstanzen entschieden, dass der Patient ordnungsgemäß über die gesamte OP aufgeklärt wurde und in den Eingriff eingewilligt hatte.

Der BGH stimmte dem zu, betonte, dass die Einwilligung nicht auf eine spezifische Operationsmethode beschränkt war. Das Oberlandesgericht habe richtig erkannt, dass die Angaben der Frau des Patienten keine zwingende arthroskopische Durchführung verlangten. Eine solche Einschränkung hätte jedoch einer eindeutigen Klarstellung bedurft, um intraoperative Reaktionsmöglichkeiten nicht zu beeinträchtigen.

Die Frage, ob eine zeitliche Sperrfrist zwischen Aufklärung und Einwilligung besteht, wurde nicht erneut entschieden, da der Patient dies nicht gerügt hatte. Der BGH bestätigte, dass das Gesetz keine solche "Sperrfrist" vorschreibt, deren Nichtbeachtung die Einwilligung unwirksam machen würde.