Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 6. Dezember 2024 (V ZR 159/23) stellt eine wegweisende Entscheidung zur Geltendmachung höchstpersönlicher Ansprüche durch Stellvertreter dar. Der V. Zivilsenat des BGH differenziert hierbei klar zwischen höchstpersönlichen Ansprüchen und höchstpersönlichen Willenserklärungen.
Hintergrund des Falls
Im Jahr 2012 übertrugen die Kläger ihrem Sohn ein Hausgrundstück. Der Vertrag enthielt eine Rückkaufsrechtsklausel für den Fall, dass der Erwerber vor dem Letztversterbenden der Veräußerer stirbt. Dieses Recht wurde als höchstpersönlicher Anspruch definiert, der nur übertragbar und vererblich ist, wenn er zu Lebzeiten des Veräußerers geltend gemacht wurde.
Nach dem Tod des Sohnes im Jahr 2021 forderten die Kläger über eine Rechtsanwältin die Rückübertragung des Grundstücks von der erbenden Ehefrau. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, doch der BGH hob diese Entscheidungen auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG.
BGH-Entscheidung: Stellvertretung zulässig
Der BGH entschied, dass der Vertrag zwar den Anspruch als höchstpersönlich bezeichnet, jedoch keine höchstpersönliche Geltendmachung vorschreibt. Eine Stellvertretung ist daher grundsätzlich zulässig, sofern eine wirksame Bevollmächtigung vorliegt. Dies steht im Gegensatz zu gesetzlich höchstpersönlichen Erklärungen wie Eheschließungen oder Testamenten.
Praxisrelevanz und Praxistipp
Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass bei der Geltendmachung höchstpersönlicher Ansprüche die Einschaltung eines Vertreters möglich ist, es sei denn, der Vertrag schließt dies explizit aus. Wichtig: Nach § 174 BGB sollte einer entsprechenden Erklärung stets eine Originalvollmacht beigefügt werden, um eine Zurückweisung zu vermeiden.
Fazit
Das BGH-Urteil bringt Klarheit für die Vertragsgestaltung und zeigt, dass die Geltendmachung eines höchstpersönlichen Anspruchs nicht zwingend persönlich erfolgen muss. Rechtsanwälte und Vertragsparteien sollten ihre Verträge sorgfältig prüfen und anpassen, um Unklarheiten zu vermeiden.