Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes entschieden, dass Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber befugt sind, wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht Anspruch auf Unterlassung geltend zu machen, also eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen und gegebenenfalls auch eine entsprechende Klage zu erheben. Dies ergibt sich aus der Pressemitteilung des BGH Nr. 059/2025 vom 27.03.2025.