Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat sich mit Urteil vom 23.04.2024 zum Aktenzeichen 5 AZR 212/23 mit der Vergütung für Umkleidezeiten, Wegezeiten und Körperreinigungszeiten auseinandergesetzt.
Nach dem Leitsatz gehören Körperreinigungszeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei der Arbeit so sehr verschmutzt, dass ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen der Arbeitsstätte und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.
Demnach sind Körperreinigungszeiten als Arbeitszeit anzusehen, wenn sie mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängen und deshalb ausschließlich der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dienen, heißt es in Rn. 25.
Dort wird auf die bisherige Rechtsprechung des BAG, vom 11. Oktober 2000, Az. 5 AZR 122/99 hingewiesen. Um die vorbenannten Voraussetzungen abzugrenzen und im Einzelfall zu beurteilen kann auf öffentlich-rechtliche und arbeitsschutzrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden. Soweit dann fest steht, dass Umkleide- und/oder Körperreinigungszeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers entstanden sind, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den zeitlichen Umfang der Erforderlichkeit darlegen und beweisen. Gelingt dies nicht ausreichend, so hat das Gericht die erforderlichen Zeiten nach § 287 ZPO zu schätzen.
Bei Darlegung der erforderlichen Umkleidezeit ist vorzutragen welche Kleidungsstücke - ggf. nach kühlen und warmen Tagen zu unterscheiden – benötigt werden und wie viel Zeit jeweils für den Umkleidevorgang benötigt wird. Dabei hat das Gericht zunächst den angebotenen Beweis zu erheben, ehe eine Schätzung in Betracht kommt.