Der BGH hat am 18.12.2024 entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung (Directors & Officers-Versicherung) über das automatische Enden der Versicherung bei Insolvenz unwirksam ist.
Dies ist besonders wichtig für versicherte Geschäftsleiter (Geschäftsführer/ Vorstände/ Aufsichtsräte). Denn eine D & O-Versicherung dient im Insolvenzfall dem Schutz von Führungskräften eines Unternehmens vor den finanziellen Folgen von Fehlern, die sie bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten gemacht haben.
Insbesondere kann sie in Situationen relevant sein, in denen das Unternehmen insolvent ist und von Seiten der Insolvenzverwaltung Ansprüche gegen die Führungskräfte geltend gemacht werden, etwa für Pflichtverletzungen, falsche Entscheidungen unzureichende Insolvenzvorbereitung und Insolvenzverschleppung.
Die D & O-Versicherung übernimmt in solchen Fällen die Kosten der rechtlichen Verteidigung sowie etwaige Schadensersatzansprüche, die gegen die verantwortlichen Führungskräfte erhoben werden. Sie schützt somit vor den persönlichen finanziellen Risiken, die mit Fehlentscheidungen im Unternehmenskontext verbunden sein können.
Auch aus Sicht des Unternehmens ist dies von großer Bedeutung. So ist die Prüfung und Verfolgung der Haftung der Geschäftsleitung des insolventen Unternehmens ist eine Kernaufgabe eines jeden Insolvenzverwalters.
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