Der Großteil der Bevölkerung war schon einmal von den Folgen eines Streiks betroffen, zum Beispiel in Form von Zugausfällen aufgrund eines Lokführerstreiks oder eines stornierten Fluges durch streikende Fluglotsen.
In Köln steht am Freitag erneut ein Bahnstreik der KVB bevor, was massive Einschränkungen im Nahverkehr zur Folge haben wird. Aber wie kann es eigentlich sein, dass Arbeitnehmer einfach ihre Arbeit niederlegen und damit großen Teilen der Bevölkerung erhebliche Schwierigkeiten bereiten?
Wieso es überhaupt ein Streikrecht gibt, unter welchen Voraussetzungen gestreikt werden darf und wie die Arbeitgeberseite hierauf reagieren kann, erläutert der nachfolgende Beitrag.
Ein Streik lässt sich als gemeinsame Arbeitsverweigerung mehrerer Arbeitnehmer definieren, um den Arbeitgeber oder einen Arbeitgeberverband als tariffähige Partei gem. § 2 Abs. 1 TVG zu Zugeständnissen in Form von Vereinbarungen Tarifverträgen zu bewegen. Ein Streik dient also als Druckmittel zur Durchsetzung von bestimmten Regelungen, welche in einem Tarifvertrag festgeschrieben werden. Sie sind erforderlich, damit die Gewerkschaften mit der Arbeitgeberseite druckvoll verhandeln und diese letztlich zu einer Einigung bewegen können (BAG vom 10.6.1980 – Az. 1 AZR 822/79).
Die Durchführung eines Streiks ist von Art. 9 Abs. 3 GG erfasst. Dafür muss der Streik jedoch notwendiges Mittel zur Durchsetzung eines rechtlich zulässigen Tarifvertrags sein. Konkret ergeben sich die nachfolgenden Voraussetzungen:
Verfolgung eines legitimen Ziels
Der Streik muss zur Erreichung eines legitimen Ziels, welches tarifvertraglich geregelt werden kann und mit geltendem Recht vereinbar ist, durchgeführt werden.
Kein Verstoß gegen die Friedenspflicht
Die Arbeitnehmer dürfen zudem keine Forderungen entgegen den aktuell gültigen Tarifverträgen stellen. Soll über Regelungen aus dem Tarifvertrag verhandelt werden, muss dieser zunächst gekündigt werden.
Gewerkschaftlich organisiert
Allein den Gewerkschaften steht das Recht zur Durchführung eines Streiks zu, da sie es sind, die die Regelungen letztlich in den Tarifvertrag aufnehmen können. Ein nicht von einer Gewerkschaft organisierter Streik ist somit grundsätzlich, wenn er nicht nachträglich von einer Gewerkschaft übernommen wird, rechtswidrig (BAG, Urteil v. 20.12.1963, 1 AZR 428/62).
Verhältnismäßigkeit
Die Streikdurchführung darf schließlich auch nicht unverhältnismäßig sein. Dies umfasst, dass es zunächst Verhandlungen gegeben haben muss, die Durchsetzung der bestimmten Regelung jedoch gescheitert ist und sie beschränkt das Ausmaß des Streiks. So müssen erhebliche Sachschäden für den Betrieb durch die Niederlegung essenzieller Tätigkeiten beispielsweise vermieden werden.
Werden die oben genannten Voraussetzungen eingehalten, steht der Streik unter dem Schutz des Grundgesetzes. In diesem Fall ist das Niederlegen der Arbeit entgegen der regulären Pflicht der Arbeitnehmer zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung ausnahmsweise nicht rechtswidrig, Abmahnungen oder gar Kündigungen dürfen aufgrund dessen nicht ausgesprochen werden. Die Arbeitnehmer sind von der Arbeitspflicht befreit, erhalten im Gegenzug jedoch auch kein Arbeitsentgelt. Die Gewerkschaftsmitglieder erhalten lediglich eine Unterstützung von der Gewerkschaft.
Doch wie kann ein Arbeitgeber auf solch einen Streik reagieren, wenn nicht mit Abmahnungen oder Kündigungen? Um seinerseits den Druck auf die Gewerkschaft zur Beendigung des Streiks zu erhöhen, kann er die Annahme der Arbeitsleistung der übrigen, arbeitswilligen Mitarbeiter während eines Streiks verweigern (sog. Aussperrung). Der Arbeitgeber kann dadurch die Gewerkschaft durch den Zwang zur Zahlung von Streikunterstützung an deren Mitglieder unter Druck setzen. Das Ausmaß des Streiks wird dadurch erweitert, was in der Regel dessen Dauer verkürzt. Für die Aussperrung geltend dieselben Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen wie für die Streik selbst.
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*Aus Gründen besserer Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter