Sie waren im Urlaub, doch von Erholung und Zufriedenheit keine Spur? Ihre Reise hat sich als Horrortrip herausgestellt? Bettwanzen im Zimmer, verschimmelte Matratzen, minderwertige und eintönige Mahlzeiten? Beachten Sie, dass dafür Beweise in Form von Fotos, Videos oder Skizzen benötigt werden. Auch Mitreisende kommen als Zeugen in Frage.
Bei Flugverspätungen können Sie bei EU-Bezug Ausgleichsansprüche von bis zu € 600,00 pro Person geltend machen.
Wann ist die Reise mangelhaft?
Die Reise ist mangelhaft, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 651i Abs. 2 BGB). Die Rechtsprechung präzisiert dies, indem sie verlangt, dass die Leistung aus Gründen, für die der Reisende nicht verantwortlich ist, nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht und dadurch die Reise negativ beeinträchtigt wird. Ein Mangel liegt also vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Reise von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht. Es ist eine Vielzahl von möglichen Mängeln denkbar, meist kommen diese im Zusammenhang mit Beförderung, Unterbringung und Verpflegung vor.
Wie kann der Reisepreis gemindert oder Schadenersatz verlangt werden? Mangel sofort rügen!
§ 651o Abs. 1 BGB fordert, dass der Reisende dem Reiseveranstalter unverzüglich angezeigt werden muss, da ansonsten keine weiteren Rechte geltend gemacht werden können. Es sollte also sofort gegenüber dem Reiseveranstalter (häufig gibt es einen Vertreter am Ort der Reise, den Reiseleiter) oder dem Reisebüro gerügt werden. Gleichzeitig sollte der Reiseveranstalter dazu aufgefordert werden, den Mangel umgehend zu beseitigen.
Beweise sichern! Fotos und Videos anfertigen, Zeugen sammeln
Es ist wichtig, für einen möglichen Streitfall vorzusorgen und Mängel umfassend zu dokumentieren. Fotos und Videos sind hier wichtig, ebenso kommen Mitreisende als Zeugen infrage, weshalb deren Kontaktdaten aufgenommen werden sollten. Fertigen Sie Notizen über den Verlauf und Inhalt der Beschwerden, eine schriftliche Dokumentation kann die spätere Anspruchsverfolgung erheblich erleichtern.
Wieder daheim: Minderung und/oder Schadenersatz verlangen!
Erfahrungsgemäß erhalten nicht anwaltlich vertretene Reisende vom Reiseveranstalter in den allermeisten Fällen nicht den Minderungsbetrag, der ihnen zusteht. Oft wird versucht, sie mit einem Reisegutschein oder einem Kleinbetrag per Scheck abzuspeisen. Als langjähriges Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht helfe ich Ihnen dann weiter, wenn Sie mit den Leistungen Ihrer Reise nicht zufrieden waren, insbesondere zugesagten Leistungen, und mache Ihre Ansprüche unter der Berücksichtigung aller wichtigen Formen und Fristen für Sie geltend. Auf diesem Weg kann die angemessene Minderung des Reisepreises durchgesetzt werden. Auch an Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden im Sinne von § 651n Abs. 2 BGB ist zu denken.