Wer als Verbraucher sein neues Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen an seinem Bestandsgebäude beauftragt – aber alles aus einer Hand – kann seit der Änderung des gesetzlichen Werkvertragsrechtes mit Wirkung ab dem 01.01.2018 in den „Schutzbereich“ des Verbraucherbauvertrages (§ 650 i BGB) kommen.