Wer als Verbraucher sein neues Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahmen an seinem Bestandsgebäude beauftragt – aber alles aus einer Hand – kann seit der Änderung des gesetzlichen Werkvertragsrechtes mit Wirkung ab dem 01.01.2018 in den „Schutzbereich“ des Verbraucherbauvertrages (§ 650 i BGB) kommen.
Eine Organisation, der Sie vertrauen können
Der Verbraucherbauvertrag – Ihre Rechte beim Hausbau
2024/08/07

Ralf Bärsch
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