Die Corona-Warn-App ist eine für Smartphones hergestellte App, die dabei helfen soll, die rasante Verbreitung des neuartigen Covid-19-Virus zu verhindern. Viele haben die App auf ihrem Mobiltelefon installiert und überprüfen regelmäßig den Status. So weit, so gut. Doch was, wenn plötzlich eine Warnung erscheint? Über die Frage der Vorgehensweise in diesem Fall wird sich meist erst dann Gedanken gemacht. Die folgenden Ausführungen informieren über die Vorgehensweise, die von Ihnen als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer bestenfalls einzuhalten ist, um die Eindämmung des Virus zu unterstützen.
Kategorien und Verhalten nach den Grundsätzen des RKI
Um die Anforderungen an das jeweils richtige Verhalten festzustellen, müssen zunächst die vom Robert-Koch-Institut entwickelten Grundsätze verinnerlicht werden:
Kategorie I: Personen, die mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt (face-to-face) zu einer positiv getesteten Person hatten oder in direkten Kontakt zu Körperflüssigkeiten gekommen sind. Anforderungen: Reduktion der Kontakte zu anderen Personen, regelmäßiges Messen der Körpertemperatur und eine häusliche Absonderung vorgesehen.
Kategorie II: Insbesondere Personen, die sich im selben Raum wie ein bestätigter Covid-19-Fall aufhielten, z.B. am Arbeitsplatz, jedoch keinen mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt hatten. Anforderungen: Maßnahmen sind nur dann erforderlich, wenn sie vom zuständigen Gesundheitsamt auf Basis einer Risikoeinschätzung als erforderlich angesehen werden. Vorgeschlagen wird eine Kontaktreduzierung zu Dritten. Treten innerhalb der Inkubationszeit Symptome auf, ist eine unverzügliche Selbstisolation sowie eine Meldung an das Gesundheitsamt vorzunehmen.
Aufgrund dieser Einordnung ergeben sich also die im Warnfall korrekten Vorgehensweisen des Arbeitgebers sowie seiner Arbeitnehmer:
Vorgehensweise des Arbeitgebers, wenn ein positiver Kontakt an ihn herangetragen wird
& die Pflichten des Arbeitnehmers in einem solchen Fall
Ordnet die Behörde Quarantäne an, so ist die Vorgehensweise nicht weiter kompliziert: Der Arbeitnehmer bleibt für die vorgeschriebene Zeit zuhause und erhält grundsätzlich auch weiterhin seinen Lohn.
Vor dem Hintergrund, dass der Arbeitgeber insgesamt einer Fürsorgepflicht unterliegt (§§ 241 II, 618 BGB) und demnach Infektionsrisiken am Arbeitsplatz vermeiden muss, ist es jedoch ratsam, die Empfehlungen des RKI im Betrieb auch ungeachtet einer behördlichen Quarantäneanordnung umzusetzen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch etwa bei der Anzeige eines niedrigeren Risiko-Scores angemessen reagieren muss und bspw. Kontakte am Arbeitsplatz weitestgehend verringern und auf regelmäßiges Händewaschen und Desinfizieren achten und hinweisen sollte.
Achtung! Begibt sich der Arbeitnehmer allein aufgrund einer Warnung der Corona-Warn-App in Quarantäne, so verliert er regelmäßig seinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Die App dient allein dazu, dem Arbeitnehmer den Hinweis zu geben, sich beim Gesundheitswesen zu melden und dort das weitere Vorgehen abzuklären. Ordnet die kontaktierte Behörde dann Quarantäne an, so behält der Arbeitnehmer seinen Entgeltanspruch. Bleibt der Arbeitnehmer hingegen zuhause, obwohl er behördlich nicht dazu verpflichtet worden ist, verliert er den Anspruch auf die Zahlung seines Entgelts für den Zeitraum, in dem er selbstgewählt nicht auf der Arbeit erscheint.
Will heißen: Die alleinige Warnung der Corona-Warn-App reicht nicht aus, um seinen Lohnanspruch während etwaiger Quarantäne aufrechtzuerhalten!
Was nun, wenn ein Arbeitnehmer infiziert ist oder zumindest der Verdacht einer Infizierung besteht?
Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber aufgrund datenschutzrechtlicher Aspekte keine Auskunftspflicht über seinen Gesundheitszustand (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Anders muss dies jedoch beurteilt werden, wenn der Arbeitgeber die Information benötigt, um im Rahmen seiner Fürsorgepflicht Schutzmaßnahmen für andere Arbeitnehmer zu treffen. Im Falle einer Infizierung eines Arbeitnehmers mit dem Covid-19-Virus muss der Arbeitgeber für die Trennung von der infizierten Person von Gesunden sorgen. Also: Eine Auskunftspflicht des Arbeitnehmers besteht hinsichtlich einer etwaigen Erkrankung (positiver Corona-Test) oder eines derartigen Verdachts (vgl. auch §§ 15, 16 ArbSchG). Hier muss das Interesse des Arbeitnehmers an der Wahrung seines Datenschutzes hinter dem Interesse des Arbeitgebers und der übrigen Arbeitnehmer an der Erhaltung der Gesundheit zurücktreten. Derartige Auskunftsansprüche des Arbeitgebers wird man gleichfalls auf das Zusammentreffen mit etwaigen Kontaktpersonen erweitern müssen. Nur so kann der Arbeitgeber einer Ausbreitung im betrieblichen Umfeld entgegensteuern. Selbstredend beschränkt sich diese Verpflichtung auf im Betrieb tätige Personen, denn nur hier unterliegt die Ausbreitung des Virus dem Pflichtenbereich des Arbeitgebers.
Praxishinweis:
Sinnvoll ist es, ein klärendes präventives Gespräch über die Vorgehensweise bei einer Warnsituation zu führen. Das verhindert Chaos, Verwirrung und arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Darüber hinaus ist es wohl sinnvoll, die Arbeitnehmer auch schriftlich detailliert über das erforderliche Verhalten zu informieren, denn das Virus ist neu, Vorgehensweisen damit unbekannt. Den Arbeitnehmern einen Leitfaden zur Verfügung zu stellen ist wohl die geeignetste Methode, um den Betriebsfrieden während dieser einen Jeden herausfordernden Situation zu wahren und der Lage Herr zu werden.