Zum Sachverhalt

Der Beschuldigte wurde des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs, des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und der versuchten gefährlichen Körperverletzung am 25. November 2023 im „Deutsche Bank Park“ Stadion verdächtig. Daraufhin wurde eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet, welche an der amtlichen Meldeschriftadresse des Beschuldigten durchgeführt wurde. Dort leben auch die Mutter und eine weitere Person. Der Beschuldigte konnte nicht angetroffen werden und soll laut den Drittbetroffenen schon seit einem Monat nicht mehr in der Wohnung gewesen sein.

Die Drittbetroffene beanstandete die Art und Weise der Durchsuchung, besonders das gewaltsame Öffnen der Wohnung, den Umfang und die Dauer der Durchsuchung, die Befragung der Drittbetroffenen ohne Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht, die Zutrittsverwehrung zum Kinderzimmer und die fotografische Dokumentation des Zustands der durchsuchten Räume.

Zum Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt a. M. vom 13. September 2024

Gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ist der gegen die Art und Weise der Durchsuchungsdurchführung gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig und in teils begründet.

Rechtswidrig war das gewaltsame Öffnen der Wohnung. Die gerichtliche Durchsuchungsanordnung gestattet zwar als Annex grundlegend die Anwendung unmittelbaren Zwangs, wozu auch das gewaltsame Türöffnen zählt, dabei ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz miteinzubeziehen. Danach ist die gewaltsame Verschaffung des Zutritts in die Wohnung für das Auffinden von Beweismitteln, hier elektronische Geräte und Tatkleidung, grundsätzlich nur möglich, wenn der Betroffene den Zutritt verweigert oder ein nicht gewaltsames Vorgehen wegen Betroffenenabwesenheit nicht möglich ist. Die abstrakte Gefahr unkooperativen Verhaltens des Betroffenen oder, wie hier von den Polizeibeamten angenommen, die abstrakte Gefahr des Beweismittelverlusts reicht nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichtet hätte und ein potenzieller Beweismittelverlust dann nicht durch gleich geeignete mildere Mittel hätte unterbunden werden können, sind nicht erkenntlich. Mithin war das gewaltsame Wohnungstüröffnen unverhältnismäßig.

Ebenfalls das Anfertigen von Fotoaufnahmen während der Durchsuchungsmaßnahme war rechtswidrig, weil das Interesse an der Dokumentation nicht das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegt. Die Lichtbilder werden nicht als Beweismittel oder zur Spurensicherung genutzt und die verdächtigen Straftaten gebieten keine Anfertigung von Fotoaufnahmen. Zudem wurde hier auch die ganze Wohnung fotografisch erfasst, unter anderem auch das Kinderzimmer und Badezimmer. Die Bedeutung solcher Aufnahmen für das Verfahren wurde in Frage gestellt.

Daneben gab es bei der Rechtsmäßigkeitsüberprüfung der Durchsuchung keine materiellen oder formellen Mängel, welche zur Rechtswidrigkeit geführt hätten. Die Überprüfung der Angaben von Drittbetroffenen war zulässig sowie auch die Dauer und der Umfang der Durchsuchung. Eine unterbliebene Betroffenenbelehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 StPO hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der durchgeführten Durchsuchungsmaßnahme. In der Ermittlungsakte war auch schon nicht zu lesen, dass eine Drittbetroffenenvernehmung überhaupt durchgeführt wurde. Auch war das Zutrittsverbot für das Kinderzimmer zulässig, weil durch eine unklare Wohnsituation erst die Aufklärung dieser notwendig war, um den Durchsuchungszweck nicht in Gefahr zu bringen.

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