Das Landgericht Dresden folgt dem OLG Hamburg und verfestigt die Rechtsprechung.


Was war passiert?

Ein Online-Händler hatte auf einer Onlinehandelsplattform Waren differenzbesteuert angeboten. Zutreffend kennzeichnete er die Preisangabe im Blickfang mit dem Zusatz „inkl. MwSt.“. In der Artikelbeschreibung folgte dann der an Unternehmer gerichtete Hinweis, dass die Ware differenzbesteuert wird und ein Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung nicht erfolgen kann.


Ein Konkurrenzunternehmen nahm dies zum Anlass für eine Abmahnung. Es wurde behauptet, dass der Zusatz „inkl. MwSt.“ irreführend sei. Unternehmer würden bei einem solchen Hinweis immer davon ausgehen, dass die Umsatzsteuer ausgewiesen und im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden kann. Wenn dies jedoch aufgrund der Differenzbesteuerung tatsächlich nicht möglich ist, liege eine Irreführung vor.