Apotheker dürfen nicht in allen Fällen, im Einzelfall aber aus unterschiedlichen Gründen die Abgabe von Medikamenten verweigern. Die relevantesten, von Apothekern zu beachtende Gründe, sind:

1.  Rechtliche Grundlagen

Apotheker sind an das Arzneimittelgesetz (AMG) und die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gebunden. Diese Gesetze und Vorschriften bilden den Handlungsrahmen, unter welchen Bedingungen ein Apotheker die Abgabe eines Medikaments verweigern darf oder sogar muss.

2. Unklarheiten im Rezept

Bei unleserlichen, fehlerhaften oder unvollständigen Rezepten darf der Apotheker das Medikament nicht abgeben, sondern muss den verordnenden Arzt zur Aufklärung kontaktieren.

3. Gefährdung der Gesundheit

Auch Apotheker haben die Verantwortung, die Gesundheit des Patienten zu gewährleisten. Bei einer möglichen erkennbaren Gesundheitsgefährdung durch ein bestimmtes Medikament darf die Abgabe verweigert werden, beispielsweise bei Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten des Patienten.

4. Verdacht auf Missbrauch

Auch beim Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung darf der Apotheker die Abgabe verweigern, was vor allem bei Betäubungsmitteln oder Medikamenten mit einem hohen Missbrauchs- und Suchtpotential in Betracht kommen kann.

5. Nichtverfügbarkeit des Medikaments

Wenn ein Medikament nicht vorrätig ist und auch nicht beschafft werden kann, darf die Abgabe verweigert werden. Allerdings sollten dann alternative Möglichkeiten, wie der Verweis auf eine andere Apotheke oder ein vergleichbares Medikament, angeboten werden.

6. Ethische Gründe

Soweit ethische Gründe eine Rolle spielen, weil der Apotheker persönliche oder religiöse Gründe hat, ein bestimmtes Medikament wie die „Pille danach“ nicht abzugeben, so kann er die Abgabe nicht verweigern, sondern ist dennoch dazu verpflichtet, die umfassende Versorgung mit allen zugelassenen Arzneimitteln zu gewährleisten.

Quelle: Urteil vom 26.06.2024 – OVG Berlin, 90 H 1/20


Marcel Schmieder
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Fachanwalt für Medizinrecht