Sie wollen sich in Deutschland einbürgern lassen? Dazu nennt das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) einige Voraussetzungen. Neben einem ausreichenden Einkommen müssen Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der deutschen Sprache sowie Straffreiheit nachweisen. Der Gesetzgeber legt in § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG fest:
„Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist“.
Wer sich einbürgern lassen will, darf demnach nicht vorbestraft sein. Antworten Sie im Rahmen des Verfahrens auf die Frage, ob strafrechtliche Verurteilungen vorliegen, wahrheitsgemäß mit „Ja“, ist das ein Hinderungsgrund für Ihren Einbürgerungsantrag. Dennoch gibt es Möglichkeiten, trotz einer Vorstrafe deutscher Staatsangehöriger zu werden. Unsere Experten informieren Sie, welche Vorstrafen sich negativ auf die Einbürgerung auswirken und welche unberücksichtigt bleiben.
Wichtig: Falls Sie falsche Angaben zu Ihrer strafrechtlichen Vergangenheit machen, droht nicht nur die Ablehnung des Einbürgerungsantrags, sondern auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bzw. eine Geldstrafe (§ 42 StAG). Wurden Sie bereits eingebürgert, kann Ihnen die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen werden; bei Bedarf auch nachträglich (§ 35 StAG).
Einbürgerung ist trotz Vorstrafen möglich
Kritisch gesehen werden in einem Einbürgerungsverfahren alle Strafen, unabhängig davon, ob es sich um eine Freiheits-, Bewährungs- oder Geldstrafe handelt. Strafbefehle stehen gemäß § 410 StPO (Strafprozessordnung) einem rechtskräftigen Urteil in nichts nach.
Dabei ist es irrelevant, ob das Urteil in einem Strafverfahren von einem deutschen oder einem ausländischen Gericht ausgesprochen wurde, wenn dieselbe Tat auch im Inland unter Strafe steht. Zudem muss das ausländische Strafmaß in einem rechtsstaatlichen Verfahren ergangen und verhältnismäßig sein.
Dennoch wirken sich nicht alle Vorstrafen negativ auf eine Einbürgerung aus. Unberücksichtigt bleiben können gemäß § 12a StAG:
- „Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist“
- „Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen“
- „Die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz“
Die Staatsangehörigkeitsbehörde hat bei leichten Überschreitungen der gesetzlichen Grenzen einen Ermessensspielraum und kann den Antrag bei positiver Sozialprognose trotz Vorstrafen genehmigen. Ohnehin kein Hindernis stellen Vorstrafen dar, die nicht mehr im Bundeszentralregister geführt werden. Der Gesetzgeber sieht dafür Tilgungsfristen von fünf bis 20 Jahren vor (§ 46 BZRG). Nach deren Ablauf wird die Tat gemäß § 51 BZRG aus dem Register gelöscht.
Anders liegt der Fall beim Führungszeugnis. Wer nach Fristablauf gemäß § 34 BZRG ein vermeintlich „sauberes“ Führungszeugnis hat und davon ausgeht, dass der Einbürgerung nichts im Weg steht, kann eine unangenehme Überraschung erleben. Es gibt Verurteilungen, die zwar nicht (mehr) im Führungszeugnis aufgeführt werden, aber dennoch für die Einbürgerung von Belang sind.
Wichtig: Sämtliche Ausnahmen gelten nicht, wenn die zugewanderte Person wegen einer antisemitischen, rassistischen oder einer anderen menschenverachtend motivierten Tat verurteilt wurde. In der Regel ist eine Einbürgerung dann ausgeschlossen.
Straffreiheit ist auch für Familienmitglieder verpflichtend
Wenn Sie sich entschieden haben, Ihre Einbürgerung zu beantragen, kann sich Ihr Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner und/oder ein minderjähriges Kind mit Ihnen einbürgern lassen. Auch für diese Personen gilt die Bedingung der Straffreiheit. Zudem dürfen auch für sie keine Maßregeln der Besserung und Sicherung aufgrund von Schuldunfähigkeit angeordnet worden sein.
Lassen Sie sich von Experten für Ausländerrecht unterstützen
Ob eine oder mehrere Vorstrafen einen Ablehnungsgrund des Einbürgerungsantrags darstellen, ist nicht immer eindeutig. Schon bei der Antragstellung schleichen sich schnell fehlerhafte oder unvollständige Angaben ein. Auch die Antragsprüfung der Behörden ist nicht immer korrekt.
Falls Sie nicht alle Voraussetzungen nach dem StAG erfüllen oder die Ablehnung für Sie eine besondere Härte darstellen würde, kommt eine Ermessenseinbürgerung infrage (§ 8 StAG). Das ist beispielsweise möglich, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht.
Um von Beginn an eine verlässliche Erfolgsprognose zu erhalten, ist es ratsam, sich kompetente Unterstützung zu suchen. Wir stehen Ihnen ab der Entscheidung, sich einbürgern zu lassen, bis zum Empfang der Einbürgerungsurkunde zuverlässig zur Seite.