Das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (CanG), kurz Cannabisgesetz, erlaubt den privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau für Erwachsene zum Eigenkonsum. Erwachsenen ist der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen (Vereinen) bzw. Genossenschaften erlaubt.

Cannabis Social Clubs (CSC)

Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes sind die so genannten  Cannabis Social Clubs (CSC): Nicht kommerzielle Vereine, die den kollektiven Anbau von Cannabis in limitierten Mengen organisieren, um den persönlichen Bedarf der Mitglieder zu decken. 

Cannabis-Vereine können ab  1.Juli 2024 eine Anbauzulassung beantragen. Vorbereitend gegründet werden können sie auch bereits vor diesem Datum.

Cannabis-Clubs dürfen keine Gewinne erzielen, sondern nur dazu dienen, ihren Mitgliedern, volljährigen Cannabis Konsumenten, den legalen Zugang zu Cannabis zu ermöglichen.

CSC sind nicht gemeinnützig. Es brauchen daher keine gemeinnützigen Zwecke in die Satzung aufgenommen zu werden- 

Für die Gründung eines im Vereinsregister eingetragenen Vereins (rechtsfähig) sind sieben Personen erforderlich. Ein nicht eingetragener Verein braucht nur zwei Gründer zu haben.

Wichtig zu wissen: 

Cannabis-Clubs sind an enge Voraussetzungen geknüpft. Strafen drohen auch künftig für den unerlaubten Handel mit Cannabis, den gewerbsmäßigen Anbau etc., die Abgabe an Kinder und Jugendliche sowie bei Überschreitung der zulässigen Mengen (25 Gramm). Auch der Versand von Cannabis ist verboten  Für den Straßenverkehr ist die Festlegung von  THC-Grenzwerten in Planung.

Überblick Ablauf Cannabis-Club Gründung

Eine Cannabis-Club Gründung läuft wie folgt ab:

  • Mitglieder finden (Obergrenze maximal 500), gemeinsamen Zweck festlegen (Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an erwachsene Mitglieder für den Konsum abgeben)
  • Gründungs­versamm­lung abhalten, Vorstand  wählen
  • Satzung für den Cannabis-Club verfassen
  • Cannabis-Club ggf. eintragen lassen
  • Vereinskonto eröffnen
  • Behördliche Erlaubnis einholen

Rechtliche Vorgaben

Cannabis-Clubs haben rechtlich genaue Vorgaben einzuhalten. Dazu gehören insbesondere folgende:

  • Die Anbauvereinigung darf nicht gewinnorientiert / gewerblich sein. Das Vereins-Vermögen darf auch nur für die Vereinszwecke eingesetzt werden, es wird keine Gewinnerzielung angestrebt. Kosten werden durch Mitgliedsbeiträge gedeckt, die sich nach der Abgabemenge richten.
  • Die Anbauvereinigung bedarf einer behördlichen Erlaubnis. Sie ist nach Vorliegen der Registernummer  bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen und wird für maximal sieben Jahre erteilt. Nach Ablauf von fünf Jahren kann sie verlängert werden. Die Voraussetzungen und benötigten Unterlagen ergeben sich aus §§ 11-15 KCanG.  
  • Angebautes Konsumcannabis darf nur zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben werden.  Max. 25 Gramm pro Tag / 50 Gramm pro Monat. Für Heranwachsende (18-21 Jahre)  gelten niedriger Mengen.
  • Die Anbauvereinigungen dürfen max. 500 Mitglieder haben und es muss eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen sein
  • Mitglieder müssen erwachsen sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Es ist der Schutz des privat angebauten Konsumcannabis vor dem Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritte sicherzustellen.
  • Der Anbau darf nur in einem befriedeten Besitztum erfolgen, das weiter als 200 Meter   von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen entfernt  liegt. Es muss gegen Zutritt und Einblick von außen gesichert sein und darf sich nicht innerhalb einer privaten Wohnung  befinden. Die Räumlichkeiten dürfen  nach außen auch nicht durch werbende Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar sein. Wer bestehende Räumlichkeiten für einen als CSC nutzen will, sollte sich bei der Bauaufsichtsbehörde informieren, ob dies zulässig oder mglw. eine Nutzungsänderung zu beantragen ist. 
  • Vorstand bzw. Mitarbeiter dürfen ein Gehalt beziehen. Allerdings ist dieses nach § 17 Abs. 1 KCanG auf Minijobniveau beschränkt. Grund dafür ist, dass die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 KCanG zur aktiven Teilnahme am Vereinsleben verpflichtet sind und deshalb den Schwerpunkt der Anbau- und Abgabetätigkeit  zu erledigen haben. Der Verein soll auch nicht durch höhere Gehälter in den Bereich einer Kommerzialisierung geraten.
  • Da ein Leistungs-Gegenleistungsverhältnis besteht, kann es passieren, dass  Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerpflichtig werden (unechte Mitgliedsbeiträge). Gründer sollten sich genau informieren, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.
  • Information und Beratung durch Präventionsbeauftragte mit nachgewiesenen Sachkenntnissen und Kooperation mit lokalen Suchtberatungsstellen ist zu gewährleisten.

Weitere Informationen über die Gründung eines CSC finden Sie auf unserer Website