Öffentlichkeitswirksam wurde zuletzt in den Medien über Hausdurchsuchungen wegen des Verdachts der Beleidigung bekannter Politiker im Internet berichtet. Solche Ermittlungsverfahren sind in unserer Praxis keine Seltenheit. Die Liste der betreffenden Politiker ist dabei so lang wie prominent – Habeck, Baerbock, Strack-Zimmermann etc. Häufiger Anlass für Strafverfahren sind Äußerungen in den sozialen Medien wie X (vormals Twitter), Facebook, Instagram und TikTok.
Auf Vorwürfe der Volksverhetzung und Beleidigung ist die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte spezialisiert. Die medienbekannten Verteidiger, zu denen ein Professor sowie mehrere Fachanwälte für Strafrecht zählen, hat über 800 positive Bewertungen in mehr als 2.000 betreuten Verfahren sammeln können. Die Verteidiger gehen mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft vor. Der Fokus liegt zumeist auf der frühzeitigen Einstellung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen. Dabei fallen faire und jederzeit transparente Kosten an. Sehr gute Erreichbarkeit ist Bestandteil jedes Mandats. Wenn der Fall es erfordert, arbeiten die Verteidiger außerdem mit den in der Kanzlei ebenso vertretenen Dezernaten für Presseberichterstattung sowie für berufsrechtliche Folgen von Straftaten zusammen.
Vorwurf Volksverhetzung und Beleidung durch Posten eines Memes
Für unsere Mandantin konnte in einem solchen Verfahren ein Erfolg errungen werden. Die Mandantin sah sich mit drei Vorwürfen konfrontiert: Volksverhetzung (§ 130 StGB), Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB) und Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung (§§ 185, 188 StGB) zum Nachteil von Prof. Dr. Karl Lauterbach.
Der Mandantin wurde vorgeworfen, auf Facebook öffentlich einsehbar ein Bild gepostet zu haben, welches in der oberen Hälfte Adolf Hitler und die Aufschrift „1935“ sowie „Juden sollten nur noch Zugang zu ihrem Arbeitsplatz zu Lebensmittelgeschäften Drogerien und Apotheken haben“ und in der unteren Bildhälfte den Gesundheitsminister Karl Lauterbach und die Aufschrift „2021“ sowie „Ungeimpfte sollten nur noch Zugang zu ihrem Arbeitsplatz, zu Lebensmittelgeschäften, Drogerien und Apotheken haben“ zeigt.
Einstellung des Verfahrens durch frühzeitige Einschaltung des Strafverteidigers
Diesen Tatverdacht gelang es uns, nach Rücksprache mit der Mandantin, durch vertiefte juristische Argumentation zu widerlegen. So wiesen wir zunächst auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Bremen (Urt. v. 30.5.2024 – 1 ORs 6/24) hin, in welcher der dortige Angeklagte wegen Verwendung desselben Bildes freigesprochen wurde. Bezugnehmend auf die obergerichtliche Entscheidung führten wir aus, dass eine Verharmlosung des Holocausts weder objektiv anzunehmen sei noch subjektiv von der Mandantin beabsichtigt war.
Folgenlose Einstellung des Strafverfahrens wegen Volksverhetzung und Beleidigung zum Nachteil von Prof. Dr. Karl Lauterbach
Die Staatsanwaltschaft Berlin folgte unseren Ausführungen und stellte daraufhin die Ermittlungen wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 3 StGB) ein.
Der Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB) beruhte auf der Abbildung Adolf Hitlers. Auch diesbezüglich konnten wir darstellen, dass sich die Mandantin durch Verwendung des Bildes nicht strafbar gemacht hat.
Es gelang uns schließlich, auch die Ermittlungen wegen des Verdachts der Beleidigung (§§ 185, 188 StGB) des Prof. Dr. Karl Lauterbach zur für die Mandantin folgenlosen Einstellung zu bringen, indem wir auch diesbezüglich erfolgreich darstellen konnten, dass ein Tatverdacht gegen unsere Mandantin nicht besteht, da der Tatbestand der Beleidigung nicht erfüllt ist.
Die frühzeitige Beauftragung unserer Kanzlei erwies sich im Fall der Mandantin als entscheidend, da somit eine effektive Einflussnahme bereits auf das Ermittlungsverfahren durch anwaltliche Schriftsätze möglich war.
Bei Erhalt einer Vorladung oder eines Äußerungsbogens ist daher die umgehende Konsultierung des Strafverteidigers anzuraten.