Was ist neu?
Ab dem 1. August 2024 können Verfahrensanträge, Schriftsätze und Anlagen, also auch eine Verfassungsbeschwerde, beim Bundesverfassungsgericht rechtswirksam als elektronische Dokumente eingereicht werden. Umfassende weitergehende Informationen dazu hat das Bundesverfassungsgericht auf seiner Homepage veröffentlicht. Die wichtigsten Punkte seien nachfolgend zusammengefasst:
Was ändert sich für wen?
Das hängt davon ab, wer ab dem 1. August 2024 einen Verfahrensantrag, einen Schriftsatz oder dessen Anlage(n) elektronisch beim Bundesverfassungsgericht einreichen möchte.
Was ändert sich für Bürger?
Bürgerinnen und Bürger können ihre Verfassungsbeschwerde (einschließlich etwaiger Anlagen) ab dem 1. August 2024 elektronisch beim Bundesverfassungsgericht einreichen. Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Die Einreichung muss insbesondere über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg erfolgen.
Eine Einreichung auf anderen elektronischen Kommunikationswegen, insbesondere per E-Mail, über Kurznachrichtendienste oder über soziale Netzwerke, ist – wie bisher auch – unwirksam.
Daneben können Bürgerinnen und Bürger ihre Verfassungsbeschwerde über den 1. August 2024 hinaus auch weiterhin schriftlich oder per Telefax rechtswirksam einreichen oder sie persönlich beim Bundesverfassungsgericht abgeben.
Was ändert sich für Rechtsanwälte?
Hier sind wichtige Neuerungen zu beachten, um Haftungsfälle zu vermeiden:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind ab dem 1. August 2024 verpflichtet, dem Bundesverfassungsgericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen als elektronische Dokumente zu übermitteln. Dies muss insbesondere über einen zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg erfolgen (beA).
Eine Einreichung auf anderem Wege, insbesondere per Post oder per Telefax, ist für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ab dem 1. August 2024 nicht mehr rechtswirksam möglich.
Ungeklärt ist die Frage, wie mit der Vollmacht umzugehen ist. Hierzu liegt bereits eine Veröffentlichung vor, deren Ausführungen überzeugen. Auch nach neuer Rechtslage muss danach der Nachweis der Vollmacht allerdings (weiterhin) gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG durch Vorlage des Originals erfolgen (Striebel, Elektronischer Rechtsverkehr mit dem BVerfG – auch für die Vollmacht?, NJW 2024, 1992, 1995).
Ab wann gelten die Neuregelungen?
Die Teilnahme des Bundesverfassungsgerichts am elektronischen Rechtsverkehr beginnt am 1. August 2024 um 0.00 Uhr. Erst ab diesem Zeitpunkt können elektronische Dokumente über den elektronischen Rechtsverkehr rechtswirksam beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden.