Die Energiepreispauschale für Rentner soll die zu erwartenden hohen Preissteigerungen im Energiebereich abmildern und die Rentner entlasten.
Alle Rentner mit Wohnsitz in Deutschland erhalten ohne Antrag bis zum 15.12.2022 eine einmalige Zahlung in Höhe von 300 € über den jeweiligen Rententräger.
Die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Rententräger ist nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs.2 RentEPPG unpfändbar. Das bedeutet, dass die Energiepauschale über ein Pfändung beim Rententräger nicht gepfändet werden kann.
Ein automatischer Pfändungsschutz nach der Gutschrift der Energiepauschale auf einem gepfändeten Konto besteht jedoch nicht.
Wenn das Konto gepfändet ist, besteht ein Vollstreckungsschutz ausschließlich auf einem P-Konto und auch dort nur innerhalb des eingerichteten Freibetrages. Wird das Konto nicht als P-Konto geführt oder der Freibetrag überschritten, droht der Verlust der eigentlich unpfändbaren Energiepreispauschalen.