Eine Lehramtsreferendarin wurde aus dem Beamtenverhältnis (auf Widerruf) entlassen, weil sie verschwiegen hatte, dass sie als Moderatorin für Compact TV gearbeitet hat.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin Brandenburg bestätigte nun die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen arglistiger Täuschung.
Wann droht eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis?
Es gibt verschiedene Situationen bzw. Konstellationen, in denen Beamten eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis droht.
Hierzu gehören zum Beispiel die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis als Disziplinarmaßnahme infolge eines Dienstvergehens, aber unter anderem auch die Rücknahme der Ernennung (dann wirkt die Entlassung auch für die Vergangenheit), wenn die Ernennung „durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde“ (§ 12 Abs.1 Nr.1 Beamtenstatusgesetz).
So auch im Fall der Lehramtsreferendarin. Die Ernennung wurde wegen arglistiger Täuschung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ernennung (namentlich die Verfassungstreue) zurückgenommen und die Referendarin daher aus dem Beamtenverhältnis entlassen.
Wann droht eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen arglistiger Täuschung?
Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in Gestalt der Rücknahme der Ernennung kann unter anderem bei arglistiger Täuschung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfolgen.
Dies kann beispielsweise verschwiegene Mitgliedschaften in rechtsextremen Vereinigungen oder z.B. auch das Verschweigen relevanter Aspekte über den Gesundheitszustand.
Eine arglistige Täuschung liegt dabei „vor, wenn der zu Ernennende durch unrichtige Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, bei der Ernennungsbehörde einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorriefe, sie durch Täuschung zu einer für den zu Ernennenden günstigen Entschließung zu bestimmen“ (hier zu § 15 Abs.1 Nr.1 SächsBG BVerwG, Beschluss v. 24.03.2003 – 2 B 14.03 m.w.N.).
Wichtig: Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach § 12 Abs.1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz wirkt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Ernennung zurück und nicht erst in die Zukunft gerichtet.
Kann man trotz vormaliger Mitwirkung an rechtsextremen Vereinigungen, rechtsextremen Tätigkeiten, verbeamtet werden?
Der Knackpunkt bei der Mitwirkung bzw. Teilnahme an als rechtsextrem eingestuften Tätigkeiten, Vereinigungen o.ä. ist die Notwendigkeit der Verfassungstreue für die Einstellung in das Beamtenverhältnis.
Beamte sind Angestellte des Staates und die Verfassung Grundpfeiler des Staates. Verfassungstreue ist notwendige Bedingung für das Tätigsein als Beamter.
Wer also Mitglied in rechtsextremen Vereinigungen ist oder sich sonst rechtsextrem betätigt, muss mit einer Nichtaufnahme bzw. Entlassung aus dem Beamtenverhältnis aus gerade diesem Grund rechnen.
Kann man sich gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen arglistiger Täuschung wehren?
Ja. Gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis können Sie klagen. Da der Klageweg bekanntlich ein langer Weg ist, kann es sich empfehlen, Eilantrag beim Verwaltungsgericht einzulegen und einstweiligen Rechtsschutz gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen arglistiger Täuschung zu erwirken.
Anwalt für Beamtenrecht bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
Welche Anforderungen jeweils bestehen und welche Fristen einzuhalten sind, ob vor einer Klage Widerspruch eingelegt werden muss, besprechen Sie am besten mit Ihrem Anwalt für Beamtenrecht.
Bereits kleinste Details und Feinheiten können rechtlich erhebliche Relevanz entfalten. Ein spezialisierter und erfahrener Anwalt für Beamtenrecht erkennt solche Details und kann die Klage bzw. den Eilantrag jeweils entsprechend bestmöglich begründen und sich bestmöglich für die Wahrung Ihrer Rechte einsetzen.
Insbesondere im Hinblick auf die einzuhaltenden Fristen für das Angreifen einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sollten Sie sich möglichst zeitnah an einen Anwalt für Beamtenrecht wenden und sich ausführlich über Ihre Rechte und Möglichkeiten beraten lassen. Ihr Anwalt für Beamtenrecht kann Ihnen Ihre Fragen beantworten, Ihnen sagen, wie Sie sich am besten verhalten sollten und Ihre Rechte bestmöglich verteidigen.