Es besteht ein nahezu natürliches und regelmäßiges Spannungsverhältnis zwischen Testamentsvollstreckern und insbesondere dem oder den Erben, denn das Bestehen einer Testamentsvollstreckung hat in aller Regel zur Folge, dass der oder die Erben über den Nachlass nicht oder nur eingeschränkt verfügen können. Eine aktuelle Entscheidung des OLG München wirft ein Schlaglicht auf die Thematik der Entlassung von Testamentsvollstreckern, mit der Nachlassgerichte nicht selten befasst sind (OLG München, Beschluss vom 25.05.2023, Az. 33 Wx 36/23).