Die Datenschutzbehörde untersagte der Klägerin, einer Online-Apotheke, von Kunden immer das Geburtsdatum abzufragen. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage dagegen ab, woraufhin die Klägerin beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg Berufung einlegte. Das OVG lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab, da die Klägerin die nötigen Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt habe.

Das OVG argumentierte, dass das Geburtsdatum nicht erforderlich sei, um die Beratungs- und Informationspflichten der Online-Apotheke zu erfüllen. Für die Verhinderung von Fehlmedikationen sei nicht die Person des Bestellers entscheidend, sondern diejenige, die das Arzneimittel tatsächlich einnimmt. Apotheken müssten stattdessen eine Telefonnummer abfragen, um die erforderlichen Informationen telefonisch von den Kunden zu erhalten. Die Abfrage der Volljährigkeit sei ausreichend, um die Geschäftsfähigkeit der Kunden festzustellen.

Das Gericht äußerte zudem Zweifel, ob die Abfrage des Geburtsdatums überhaupt zulässig sei, da die Richtigkeit nicht garantiert werden könne. Es wies auch darauf hin, dass die Klägerin das Geburtsdatum möglicherweise für Marketingzwecke nutzen wolle. Für solche Zwecke wäre jedoch die ausdrückliche Einwilligung der Kunden notwendig.

Die Entscheidung des OVG zeigt, dass die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) auch für Online-Apotheken klare Regeln vorgibt und den fairen Wettbewerb fördert. Wer Werbung betreiben möchte, muss die Zustimmung der Kunden einholen.


Marcel Schmieder
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht