Die Restschuldbefreiung ist das wichtigste Ziel eines Insolvenzverfahrens – sie ermöglicht einen schuldenfreien Neuanfang. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Schuldner bestimmte Pflichten erfüllen. Eine davon ist die Erwerbsobliegenheit.
Ihre Verpflichtungen im Insolvenzverfahren
Während des Insolvenzverfahrens sind arbeitsfähige Schuldner verpflichtet, entweder einer Arbeit nachzugehen oder sich aktiv und nachweisbar um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Nur bei einer Erkrankung oder nach Erreichung des Renteneintrittsalters besteht diese Verpflichtung nicht mehr.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer wegweisenden Entscheidung (Beschluss vom 19. Mai 2011, IX ZB 191/11) folgende Anforderungen formuliert:
- Arbeitssuchend melden: Eine Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit sowie regelmäßiger Kontakt zu den zuständigen Mitarbeitern ist notwendig.
- Eigeninitiative zeigen: Neben der Unterstützung durch die Arbeitsagentur ist es wichtig, selbst aktiv nach Stellen zu suchen und sich zu bewerben.
- Bewerbungsanzahl: Der BGH nennt zwei bis drei Bewerbungen pro Woche als Richtwert, sofern entsprechende Stellenangebote vorhanden sind.
Wann kann die Restschuldbefreiung versagt werden?
Eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit allein reicht jedoch nicht aus. Es muss zusätzlich eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung nachgewiesen werden.
Die Gläubigerbefriedigung ist beeinträchtigt, wenn die Gläubiger durch die Obliegenheitsverletzung finanziell schlechter gestellt wurden. Dabei wird geprüft, ob die Gläubiger ohne die Verletzung der Erwerbsobliegenheit eine messbar höhere Zahlung erhalten hätten. Eine bloße Gefährdung reicht nicht aus.
Wichtig zu wissen: Hätte der Schuldner auch bei Erfüllung seiner Pflichten keine pfändbaren Einkünfte erzielt, liegt keine Beeinträchtigung der Gläubiger vor. In solchen Fällen kann die Restschuldbefreiung nicht verweigert werden.
Insolvenzberatung: Ihr erster Schritt in eine schuldenfreie Zukunft
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Ihr Max PostulkaRechtsanwalt für Insolvenzrecht