Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – § 142 StGB

Viele glauben, dass das Hinterlassen eines Zettels nach einem Unfall ausreicht, um ihrer Pflicht nachzukommen. Doch das ist ein gefährlicher Irrtum. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, umgangssprachlich als Fahrerflucht bezeichnet, ist in § 142 StGB geregelt und eine Straftat. Wer sich vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen oder eine angemessene Wartezeit einzuhalten, riskiert eine Anzeige. Ein hinterlassener Zettel mit Kontaktdaten genügt nicht, da er keine sofortige Feststellung der Personlien und der Beteiligung ermöglicht. Besonders problematisch: Selbst kleine Parkrempler fallen unter diese Vorschrift und können schwerwiegende Folgen haben.

Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?

Eine Fahrerflucht kann drastische Konsequenzen haben. Neben hohen Geldstrafen und Punkten in Flensburg droht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Schon bei geringfügigen Sachschäden kann ein Fahrverbot verhängt werden, ab einer bestimmten Schadenshöhe ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis der Regelfall. Besonders kritisch wird es, wenn der Unfallverursacher sich erst spät oder gar nicht meldet. Auch Versicherungen können Regressforderungen stellen, wenn ein Unfall nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde. Wer sich unsicher ist, sollte daher direkt einen Anwalt für Verkehrsrecht kontaktieren, um das weitere Vorgehen zu besprechen und möglichen Schaden zu begrenzen.

Richtiges Verhalten nach einem Unfall

Nach einem Unfall gilt es, Ruhe zu bewahren und richtig zu handeln. Das bedeutet: anhalten, die Unfallstelle sichern und gegebenenfalls Erste Hilfe leisten. Ist der Geschädigte nicht vor Ort – etwa bei einem Parkplatzunfall –, sollte eine angemessene Zeit gewartet und anschließend die Polizei informiert werden. Ein bloßer Zettel ist nicht ausreichend, um der gesetzlichen Pflicht nachzukommen. Sollten Sie bereits eine Anzeige wegen Fahrerflucht erhalten haben, ist schnelles Handeln wichtig. Ein Anwalt kann Sie beraten und Ihre Rechte verteidigen. Im Zweifel gilt: Lieber einen Fachanwalt für Verkehrsrecht oder Strafrecht hinzuziehen, als sich unnötigen rechtlichen Risiken auszusetzen.