Das Laserhandmessgerät (umgangssprachlich auch Laserpistole genannt) stellt für die Polizei ein wichtiges Hilfsmittel für Geschwindigkeitskontrollen dar – nicht zuletzt aufgrund seiner schnellem Einsatzfähigkeit und unkomplizierten Bedienung. Der laserbasierte „Blitzer“ ermittelt dabei nach dem Dopplerprinzip, wie schnell ein Fahrzeug eine bestimmte Strecke zurücklegt. Die von dem Messgerät abgegebenen Infarot-Laserstrahlen treffen auf das anvisierte Fahrzeug, werden von diesem reflektiert und von dem Gerät wieder empfangen. Je schneller ein Fahrzeug fährt, desto kürzer sind die Abstände, in denen die Laserstrahlen zurückgesendet werden. Der umgangssprachliche Begriff „Blitzer“ passt dabei auf das Messgerät eigentlich nicht – schließlich erfolgt die Messung ohne „Blitz“. 


Bei einem weit verbreiteten Modell, namentlich bei der Laserpistole LTI 20-20 TruSpeed, waren nun Auffälligkeiten zu verzeichnen. Durch den Hersteller des Gerätes selbst wurde publik, dass es im Rahmen von (Vergleichs-)Messungen, unter Hinzuziehung eines Sachverständigen und der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB), zu Abweichungen bei der Geschwindigkeitsmessung von bis zu 3 km/h gekommen ist. Bei Versuchsmessungen eines stehenden Fahrzeugs wurden durch das Messgerät gar mehrfach Geschwindigkeiten von 2 km/h ermittelt.


Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen haben daraufhin der Polizei mit sofortiger Wirkung untersagt, Messgeräte dieses Modells weiter einzusetzen. Der Freistaat Sachsen hingegen sieht vorerst offensichtlich (noch) keinen Anlass dazu, die Verwendung solcher Messgeräte zu untersagen.


Die Ursache der eingangs beschriebenen Abweichungen/Fehlmessungen ist derzeit noch nicht bekannt und wird durch den Hersteller sowie Sachverständiger weiterhin überprüft.
Betroffene, die mittels Einsatz eines solchen Messgerätes „geblitzt“ wurden, sollten den Sachverhalt durch Hinzuziehung eines spezialisierten Rechtsanwaltes jedenfalls überprüfen lassen und (jedenfalls vorsorglich) fristgemäß Einspruch gegen einen entsprechenden Bußgeldbescheid einlegen. 


Martin Volkmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht