1. Flugverspätung

Bei einer Ankunft am Zielflughafen mit mehr als 3 Stunden Verspätung könnten Passagiere Anrecht auf Entschädigung nach EU-Verordnung 261/2004 haben. Wichtig ist der Moment, in dem die Flugzeugtür geöffnet wird. Ursachen außerhalb der Kontrolle der Airline können dies beeinflussen, daher sollte eine schriftliche Bestätigung der Airline eingeholt werden. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Flugstrecke, einschließlich Anschlussflügen. 

Kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht bei außergewöhnlichen Umständen wie z.B. bei schweren Wetterbedingungen oder sicherheitsrelevanten Ereignissen.


2. Flugannulierung

Für die Berechnung der Höhe eines Entschädigungsanspruchs bei einem Flugausfall ist entscheidend, wann die Airline den Flug schriftlich abgesagt hat und wie lang die Flugdistanz ist. Bei einer Ablehnung des Ersatzfluges besteht neben dem Anspruch auf Entschädigung auch die Möglichkeit, eine Erstattung des Flugticketpreises zu erhalten. Die Höhe der Erstattung ist abhängig vom Zeitpunkt der Flugabsage und der Länge der Flugstrecke.

Bei einer Flugannullierung haben Passagiere die Wahl zwischen der Rückerstattung des Flugticketpreises oder einer Ersatzbeförderung. Zusätzlich stehen ihnen Mahlzeiten, Erfrischungen und gegebenenfalls Hotelunterbringung nebst Transport zum Hotel zu. Des Weiteren kann unter bestimmten Bedingungen, insbesondere bei kurzfristigen Annullierungen ohne Angebot einer adäquaten Ersatzbeförderung, ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen von bis zu 600 € nach der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bestehen. Kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen besteht bei außergewöhnlichen Umständen wie z.B. bei schweren Wetterbedingungen oder sicherheitsrelevanten Ereignissen.


Es ist aber immer eine Einzelfallentscheidung notwendig.


Sollten Sie einmal in dieser Situation gewesen sein und möchten prüfen lassen, ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft oder den Reiseveranstalter haben könnten, dann rufen Sie mich gern an unter 0391-6230291 oder senden Sie mir eine E-Mail an [email protected]


Rechtsanwalt Lars Oertwig 

- Fachanwalt für Verkehrsrecht -
Vertrauensanwalt des ACE - Auto Club Europa e.V.