Uns erreichen in diesen Tagen unzählige Anfragen zum Thema „Ford Kuga Rückruf“ – bekannterweise hat Ford 56.000 Plug-In-Hybride aus den Baujahren ab 2019 zurückgerufen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Batterie bei Voll-Ladung entzündet und es dann zu teils dramatischen Fahrzeugbränden kommt. Ford hat offensichtlich noch keine Lösung für das erkannte Problem, denn ein Software-Update kann frühestens im Laufe des 2. Quartals 2025 erwartet werden. Bis dahin sollte das Auto zum einen nicht mehr elektrisch geladen werden und zum anderen sofort konsequent außer Betrieb genommen werden, wenn sich Warnhinweise in Bezug auf die elektrische Versorgung ergeben. Dann soll das Auto sofort abgestellt und verlassen werden. Vor einer Weiterfahrt wird gewarnt.
„Für viele unserer Mandanten ist das ein Horrorszenario, wobei nicht allein die beängstigen Prognosen ein übles Kopfkino anschalten, auch wirtschaftlich ist es vielen Ford-Besitzern nicht akzeptabel, auf fest eingeplante Stromladungen zu verzichten!“, so Rechtsanwalt Frederik Gisevius von www.motorschaden.de
Viele Kuga-Eigentümer haben sich Wallboxen installiert und/oder Solaranlagen auf dem Dach montiert, um ihren Plugin-Hybrid möglichst wirtschaftlich fahren zu können. Es wird aber schnell klar: Ohne Stromunterstützung ist der Kuga eher ein durstiger Benziner - besonders Vielfahrern und Pendlern über große Entfernungen stößt das in diesen Tagen übel auf.
Anspruchsgegner für etwaige Schadenersatzforderungen ist in aller Regel der Hersteller, doch Ford zeigt sich in Sachen alternative Mobilität durch einen Ersatzwagen oder Schadensausgleich über Benzingutscheine nicht besonders gesprächsbereit.
Viele Kuga-Besitzer sind Leasingnehmer und möchten die teuren Raten nicht weiterbezahlen für ein Auto, das nicht wie bestellt/geleast funktioniert.
Dazu Rechtsanwalt Gisevius: „Der Leasinggeber hat mit dem Thema wenig zu tun, Schadenersatz muss gegenüber Händlern oder Herstellern ausgehandelt werden, zur Not auf dem Klageweg. Der Leasingnehmer nimmt die gleiche Rechtsposition ein, als wenn er selbst das Fahrzeug erworben hätte. Weitergehende Ansprüche gegen den Leasinggeber kommen dann meist nicht in Betracht. Lediglich dann, wenn aufgrund der Mängel ein Rücktritt vom Fahrzeugkaufvertrag durch den Leasingnehmer erfolgt, führt dies auch zu einer Beendigung des Leasingvertrages an sich. Einzelheiten müssen aber stets geprüft werden.“
Die Automotive-Experten von Brüllmann Rechtsanwälte stehen Ford-Besitzern gern als Ansprechpartner zur Verfügung