Seit Inkrafttreten des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes (BEG IV) am 1. Januar 2025 kann der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung nach § 574 b BGB in Textform erklärt werden.
Die Textform ist in § 126b BGB geregelt: Dort heißt es wörtlich:
"Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben."
Der Widerspruch gegen die Kündigung wegen besonderer Härte kann daher nun auch per E-Mail oder Telefax erklärt werden.
Ist dem Räumungsanspruch an sich stattzugeben bietet die Sozialklausel nach § 574 BGB die Möglichkeit für den Mieter, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen.
Voraussetzung ist, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Der nach Widerspruch gegen eine ordentliche Kündigung gegebene Anspruch des Mieters auf Fortsetzung des Mietverhältnisses ist nach § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
Sollten Sie als Mieter eine Kündigung erhalten haben und die Möglichkeit der wirksamen Einlegung eines Widerspruchs hiergegen geprüft haben wollen, wenden Sie sich gerne jederzeit an mich.
Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung kann beurteilt werden, ob die Mandatierung sinnvoll ist.
Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwältin Sarah Schörghuber, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht unter 0821/600802324 oder per E-Mail: [email protected] .