„Männer vor Frauen", echte Gleichbehandlung oder „Frauen vor Männer": Was geht? LAG Reinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2011 - 10 Sa 314/11
In einem Betrieb gibt es Mitarbeiterparkplätze. Es gibt allerdings mehr Mitarbeiter als Mitarbeiterparkplätze. 2500 Beschäftigten stehen 600 Parkplätze im Parkhaus und ca. 85 Parkplätze in einem anderen Parkhaus zur Verfügung. Bei den Kriterien für die Vergabe von Parkplätzen im näher gelegenen Parkhaus an Mitarbeiter steht unter anderem unter Punkt 2:
„2. Frauen vor Männer"
Der Kläger ist männlich und erhielt den Stellplatz nicht. Diesen erhielt eine Frau, was dem Kläger nicht gefiel, er war offensichtlich kein Gentleman der alten Schule, sondern wollte echte Gleichberechtigung.
Die Frage war, ob ein Zuteilungskriterium „Frauen vor Männer" zulässig ist oder dies einen Verstoß gegen das AGG zulasten der Männer darstellt?
Das LAG (natürlich echte Gentlemen) entschied, dass die Bevorzugung von Frauen gegenüber Männern zulässig sei, da die Regelung daran anknüpfe, dass Frauen häufiger Opfer gewaltsamer (sexueller) Übergriffe würden. Aus diesem Grunde sei eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt. Die ungleiche Behandlung in diesem speziellen Fall von Männern mit Frauen sei sozial erwünscht und gesellschaftlich weithin akzeptiert.
Über dieses Urteil könnte man trefflich diskutieren, weitere Ausführungen sollen hier aber nicht erfolgen. Die Frage, die es zu klären gilt ist, wollen wir eine Gleichbehandlung oder wollen Männer weiterhin „Beschützer" sein und wollen Frauen weiterhin beschützt werden?
Dazu hat jeder sicherlich seine eigene Meinung.
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