1. Straftatbestand des § 315b StGB

Das bewusste Zufahren auf eine Person, die den Weg versperrt, kann einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) darstellen. Dies ist der Fall, wenn der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr als bloßes Fortbewegungsmittel nutzt, sondern als Mittel der Nötigung oder Bedrohung einsetzt. Nach der Rechtsprechung liegt ein „verkehrsfremder Eingriff“ auch schon dann vor, wenn eine Person durch das Zufahren gefährdet wird. Neben der Gefahr für Leib und Leben kann auch die Beschädigung fremder Sachen von erheblichem Wert ein Tatbestandsmerkmal sein. Ein Verstoß gegen § 315b StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet.

2. Regelfall für Entziehung der Fahrerlaubnis

Wer wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt wird, muss in der Regel mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB rechnen. Das Gericht geht in diesen Fällen grundsätzlich davon aus, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Neben dem Führerscheinentzug wird eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt, die zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen kann. Die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kann zudem von einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abhängig gemacht werden. Fahrer sollten sich daher bewusst sein, dass das Zufahren auf eine Person schwerwiegende verkehrsrechtliche Folgen haben kann.

3. Keine Rechtfertigung durch Notwehr

Häufig berufen sich Betroffene auf Notwehr (§ 32 StGB), wenn sie sich durch die blockierende Person bedroht fühlen. Allerdings setzt Notwehr einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff voraus. Das bloße Versperren des Weges wird von der Rechtsprechung oft nicht als solcher Angriff gewertet, insbesondere wenn keine unmittelbare körperliche Bedrohung besteht. Wer in einer solchen Situation auf eine Person zufährt, um sie zum Wegtreten zu zwingen, riskiert daher nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch den Verlust seiner Fahrerlaubnis. In Konfliktsituationen sollte daher besonnen gehandelt und gegebenenfalls die Polizei hinzugezogen werden.