Kreditkarten bieten diverse Vorteile/Leistungen, die über die Eigentliche Verwendung der Kreditkarte hinausgehen. Weit verbreitet ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Beinhaltung einer Auslandsreisekrankenversicherung, wenn die entsprechende Reise mittels Kreditkarte bezahlt wurde. Das Landgericht (LG) Bremen und das Oberlandesgericht (OLG) Bremen mussten sich in aktuellen Entscheidungen nun mit dem Umfang/der Reichweite dieses Versicherungsschutzes befassen.
I. Sachverhalt
Der Kläger, seine Ehefrau und deren minderjähriges Kind unternahmen von Deutschland aus eine Flugreise in die USA. Seinen eigenen Flug bezahlte der Kläger mittels seiner Kreditkarte. Die Flüge für die Ehefrau und das minderjährige Kind wurden mittels Kreditkarte der Ehefrau des Klägers bezahlt. Als Teil des Kreditkartenvertrages des Ehemanns (Klägers) war eine Auslandsreisekrankenversicherung beinhaltet. Ausweislich der Versicherungsbedingungen bestand demnach für die Reise -auch für Angehörige- Versicherungsschutz im Krankheitsfall, wenn die Reise mittels dieser Kreditkarte bezahlt wurde.
Die Ehefrau des Klägers wurde auf der Reise schwer krank. In den USA musste dieser unter anderem die Gallenblase entfernt werden. Insgesamt mussten von dieser dadurch 32.000,00 Dollar Behandlungskosten gezahlt werden.
Die Versicherung lehnte eine Zahlung mit der Begründung ab, dass der Vertrag zwar grundsätzlich auch einen Versicherungsschutz für Familienangehörige begründet, jedoch nur dann, wenn auch deren Reisekosten mittels eben dieser Kreditkarte bezahlt worden. Der Ehemann (Kläger) verklagte daraufhin die Versicherung und machte geltend, dies sei dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen so nicht zu entnehmen und im Übrigen auch überraschend, da doch die Familienangehörigen ansonsten ohne weitere Voraussetzungen in den Versicherungsschutz einbezogen seien.
II. Entscheidung
Der Kläger blieb sowohl vor dem LG Bremen (Urteil vom 22.09.2023, Az.: 8 O 1695/22), als auch vor dem OLG Bremen (Hinweisbeschluss vom 21.08.2024, Az.: 3 u 46/23) erfolglos.
Aus Sicht der vorbenannten Gerichte waren die Versicherungsbedingungen weder überraschend, noch intransparent. Vielmehr sei es für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar gewesen, die Versicherung nicht schon bei jeder Reise, sondern nur bei einer Reise, die mit der Kreditkarte bezahlt wurde, (Kranken-)Versicherungsschutz gewährt. Da die Reise der Ehefrau des Klägers aber eben gerade nicht mit dieser Kreditkarte bezahlt wurde, fehle es bereits am Vorliegen eines Versicherungsfalls.
III. Fazit:
Hätte der Kläger zumindest auch den Flug seiner Ehefrau mit seiner Kreditkarte bezahlt, hätte dessen Versicherung deren Behandlungskosten tragen müssen. So jedoch bestand kein (Auslandsreisekranken-)Versicherungsschutz für die Ehefrau.
Martin Volkmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht