Wahlwerbung und Meinungsfreiheit – Wo sind die Grenzen?

Wahlwerbung ist ein essenzieller Bestandteil des demokratischen Prozesses. Doch wie weit darf sie gehen? Ist die Meinungsfreiheit uneingeschränkt oder gibt es rechtliche Grenzen? Diese Fragen wurden kürzlich durch eine gerichtliche Entscheidung zur Wahlwerbung der Partei "Die PARTEI" erneut in den Fokus gerückt.

Was ist rechtlich erlaubt und wann kann Wahlwerbung strafbar werden?

Dies und mehr erfahren Sie hier in diesem Rechtstipp und in meinem Video.



1. Was ist Wahlwerbung?

Wahlwerbung umfasst alle Maßnahmen politischer Parteien oder Kandidaten zur Beeinflussung der Wählermeinung. Dazu gehören unter anderem Plakate, Fernsehspots oder Social-Media-Kampagnen. Grundsätzlich genießt politische Werbung einen hohen Schutz durch die Meinungsfreiheit.

Doch wo verlaufen die Grenzen?



2. Meinungsfreiheit und ihre Grenzen

Nach Artikel 5 des Grundgesetzes ist die Meinungsfreiheit grundsätzlich weit gefasst. Besonders politische Aussagen sind durch die Rechtsprechung geschützt. Allerdings gibt es auch Grenzen:

  • Beleidigung (§ 185 StGB): Wahlwerbung darf keine persönlichen Beleidigungen enthalten.
  • Volksverhetzung (§ 130 StGB): Hetze gegen bestimmte Gruppen ist nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt.
  • Gewaltdarstellungen (§ 131 StGB): Die Darstellung von Gewalt oder Aufrufe zur Gewalt sind strafbar.

Im aktuellen Fall bewertete das Verwaltungsgericht Mainz einen Wahlwerbespot der Partei "Die PARTEI" als "geschmacklos", jedoch als rechtlich zulässig.



3. Der Fall "Die PARTEI" – Wo liegt die Grenze?

Ein Wahlwerbespot der Partei "Die PARTEI" wurde vom ZDF nicht ausgestrahlt, da dieser angeblich strafbare Inhalte aufwies. In dem Spot wurde eine satirische Darstellung mit Bezug auf eine kontroverse Aussage von Friedrich Merz verwendet. Das Verwaltungsgericht Mainz entschied jedoch, dass das ZDF den Spot ausstrahlen muss, da er unter die Meinungsfreiheit fällt – auch wenn er als geschmacklos empfunden wird.

Hier zeigt sich, dass Wahlwerbung in Deutschland einen großen Schutz genießt, solange keine strafrechtlich relevanten Inhalte enthalten sind.



4. Wann wird Wahlwerbung strafbar?

Auch wenn Satire und provokative Inhalte grundsätzlich zulässig sind, können folgende Aspekte dazu führen, dass Wahlwerbung strafbar wird:

  • Direkte Aufrufe zu Gewalt
  • Falschdarstellungen oder Verleumdungen gegenüber politischen Gegnern
  • Explizite oder sexuell anspielende Inhalte, die als Herabwürdigung verstanden werden könnten



5. Fazit – Meinungsfreiheit vs. rechtliche Grenzen

Die Meinungsfreiheit erlaubt provokative und sogar geschmacklose Wahlwerbung, solange sie nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Dennoch gibt es eine Grenze, die nicht überschritten werden darf. Wer sich unsicher ist, sollte sich rechtlichen Rat einholen, bevor eine Kampagne startet.



Haben Sie Fragen?

Wenn Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie in unserem Video und unter:

GLÜCK - Kanzlei für Strafrecht